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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -

Vom 30. Oktober 2012
(GVBl. Nr. 21 vom 13.11.2012 S. 354)


Siehe Fn.: *

Aufgrund

  1. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung,
  2. des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), geändert durch Gesetz vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung:

Artikel 1

Die Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Die nach Abs. 3 und 4 für die Erteilung der Erlaubnis, die öffentliche Bestellung, die Gewerbeuntersagung oder sonstige Maßnahmen zuständige Behörde sowie die nach § 34d Abs. 1 Satz 1 und § 34e Abs. Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Industrie- und Handelskammer ist auch zuständig für
  1. Maßnahmen nach den §§ 11b und 13a der Gewerbeordnung,
  2. 2. Maßnahmen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung anlässlich von Verwaltungsverfahren nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung,
  3. Maßnahmen nach § 29 der Gewerbeordnung,
  4. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.

(6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde für die Untersagung der Versicherungsvermittlung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung.

" (5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
  1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Finanzanlagenvermittler sowie für die Ausführung der nach § 34g ergangenen Rechtsverordnungen,
  2. § 156 Abs. 2 Satz 2 für die Untersagung der Versicherungsvermittlung.

(6) Die nach Abs. 3 bis 5 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für

  1. Maßnahmen nach den §§ 11b , 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,
  2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung."

b) In Abs. 8 wird nach der Angabe "13a," die Angabe "13c," eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nr. 3 wird folgende Angabe angefügt:

"soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,"

bb) Der Nr. 4 wird folgende Angabe angefügt:

"soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,"

cc) In Nr. 5 wird die Angabe "Nr. 5 bis 9" durch "Nr. 6 bis 9" ersetzt.

dd) In Nr. 7 wird die Angabe "1 und 4" durch " 1 und 3" ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "Buchst. j und k" durch "Buchst. j bis 1" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1" durch "des § 34d Abs. 1, § 34e Abs. 1 oder § 34f Abs. 1" ersetzt.

cc) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 5. § 144 Abs. 2 Nr.7 und 8 der Gewerbeordnung, "5. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34f Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,"

dd) Nach Nr. 5 werden als neue Nr. 6 bis 8 und als Nr. 9 eingefügt:

"6. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,

7. § 144 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 der Gewerbeordnung,

8. 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Gewerbeordnung,

9. § 145 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Gewerbeordnung,"

ee) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 10.

ff) Nach Nr. 10 wird als Nr. 11 eingefügt:

"11. § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund dieser Rechtsverordnung begangen worden ist,"

gg) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 12 und das Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.

hh) Nach Nr. 12 wird als Nr. 13 eingefügt:

"13. § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a der Gewerbeordnung und"

ii) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 14.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 1 Buchst. b am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert FFN 511-34

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