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Änderungstext
Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 9. Juli 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 20.07.2009 S. 253)
Siehe Fn. 1
Artikel 1 2)
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851), wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird die Überschrift " Inhaltsübersicht" vorangestellt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 42 wird die Angabe " § 42a Genehmigungsfiktion" eingefügt.
b) Die Angabe zu Teil V Abschnitt 1a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 1a Beschleunigung von Genehmigungsverfahren § 71a Anwendbarkeit § 71b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens § 71c Beratung und Auskunft § 71d Sternverfahren § 71e Antragskonferenz |
"Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle § 71a Anwendbarkeit § 71b Verfahren § 71c Informationspflichten § 71d Gegenseitige Unterstützung § 71e Elektronisches Verfahren" |
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein. | " (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), Rechtsdienstleistungen erbringen." |
b) Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind. | "Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind." |
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben."
5. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. | "Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben." |
6. Nach § 42 wird als § 42a eingefügt:
" § 42a Genehmigungsfiktion
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.
(2) Die Frist nach Abs. 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen."
7. In § 69 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
8. Teil V Abschnitt 1a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt 1a Beschleunigung von Genehmigungsverfahren § 71a Anwendbarkeit |
(Stand: 26.04.2021)
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