Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz
zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 16. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 19.10.2006 S. 512)
Artikel 1 1
HStubeiG - Hessisches Studienbeitragsgesetz
nicht dargestellt
Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Studienguthabengesetzes
§ 7 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513, 516) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 7 Wirksamkeit, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz findet letztmals für das Sommersemester 2007 Anwendung. Studienguthaben und Restguthaben können letztmals im Sommersemester 2007 in Anspruch genommen werden. Studierende, denen vor dem Sommersemester 2007 ein Studienguthaben gewährt wurde, entrichten für die Anzahl der Semester, für die nach dem Sommersemester 2007 ein Studienguthaben noch bestehen würde, den Grundstudienbeitrag oder den Zweitstudienbeitrag nach § 3 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512). (2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft." |
Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
Dem § 64 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wird als Satz 3 angefügt:
"Die Hochschule erhebt je nach Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro für jedes Semester."
Artikel 4 4
Änderung der Hessischen Immatrikulationsverordnung
Die Hessische Immatrikulationsverordnung vom 29. Dezember 2003 (GVBl. 2004 I S. 12) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) " |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Teilzeitstudium," gestrichen und die Worte "Erlass, Stundung und Minderung der Gebühr nach § 6" durch die Worte "Beitragsbefreiung und Beitragsermäßigung nach § 6 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) " ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "die Ermittlung, Bildung und Fortschreibung der Studienguthaben sowie die Gebührenpflicht" durch die Worte "die Beitragspflicht und die Beitragshöhe nach §§ 3 und 4 sowie den Anspruch auf Darlehensgewährung nach § 7 oder
§ 12 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Studienbeiträge" ersetzt.
3. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 7 werden nach dem Wort "entrichteten" die Worte "Studienbeiträge sowie die Gründe für eine Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung nach § 6 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes und die" eingefügt.
bb) In Nr. 8 werden die Worte "oder der Gründe für den Erlass, die Minderung oder Stundung der Gebühr" gestrichen.
cc) Nr. 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"10. ein gültiger Personalausweis oder Reisepass," |
dd) In Nr. 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nr. 13 angefügt:
"13. bei Inanspruchnahme des Studiendarlehens nach § 7 oder § 12 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes der unterschriebene Darlehensantrag. "
b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "verlangen" der Satzteil ",sofern nicht ein Darlehensantrag nach Abs. 1 Nr. 13 vorgelegt wurde" angefügt.
5. In § 8 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort ", Teilzeitstudium" gestrichen.
6. In § 9 werden die Worte "für ein Teilzeitstudium," gestrichen und die Worte "von der Gebühr" durch die Worte "vom Studienbeitrag" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und schreibt das Studienguthaben fort" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Zahl "10" gestrichen.
b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" (3) Die oder der Studierende ist nach § 68 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes für das Semester, für das der Beitrag geschuldet wird, zu exmatrikulieren, wenn die Zahlung des Beitrags oder im Falle der Inanspruchnahme eines Studiendarlehens nach § 7 oder § 12 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes die Abgabe des unterschriebenen Darlehensantrags trotz Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nach Ablauf der gesetzten Frist nicht erfolgt ist. Gleiches gilt, wenn die oder der Studierende den Darlehensvertrag wirksam widerruft oder der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen oder unwirksam ist und die oder der Studierende nicht nachweist, dass der Studienbeitrag entrichtet wurde." |
8. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nur im Fall des § 10 Abs. 3 zulässig." |
9.
(Stand: 26.04.2021)
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