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Erlass zur Umsetzung bzw. zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
- Hessen -
Vom 25.02.2005
(StAnz. 11/2005 S. 1027)
red. Anm.: Zur Information
Hiermit weise ich Sie auf den Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - sog. Plan-UP oder SUP-Richtlinie (ABl. EG L 197 vom 21. Juli 2001, S. 30) hin, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 20. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen war.
Wesentlicher Gegenstand der Richtlinie ist die Durchführung einer Umweltprüfung bei der Ausarbeitung, Annahme oder Änderung bestimmter Pläne und Programme (Artikel 3 und 4) und die Festlegung der dabei erforderlichen Verfahrenselemente, wie die Ausgestaltung des Umweltberichts (Artikel 5) und die Öffentlichkeitsbeteiligung (Artikel 6).
Für die Bereiche der Raumordnung und Bauleitplanung ist die Richtlinie bereits durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG-Bau - vom 24. Juni 2004 in Bundesrecht umgesetzt worden (BGBl. I S. 1359 ff.), welches am 20. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Hinsichtlich der rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes (ROG) bestimmt § 22 ROG in seiner geänderten Fassung, dass die Vorschriften über die Umweltprüfung bis zu ihrer landesrechtlichen Umsetzung unmittelbar anzuwenden sind. Daneben wird die Richtlinie selbst ergänzend herangezogen, soweit in den gesetzlichen Vorschriften auf sie verwiesen wird.
Für die übrigen Sachbereiche, wie Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, forstliche Rahmenplanungen, Natur- und Landschaftsschutz und die Lärm- und Luftreinhaltung ist eine Umsetzung durch das "Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)" auf Bundesebene geplant. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde vor kurzem von der Bundesregierung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens wird derzeit noch zwischen dem Bund und den Ländern diskutiert, welche Pläne und Programme einer zwingenden SUP-Pflicht unterfallen. So wird nach dem Gesetzesentwurf des Bundes zum Beispiel die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten als Planung mit SUP-Pflicht erfasst. Dies wird seitens der Länder abgelehnt, so dass zur Frage der Handhabung bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine kurzfristige Abstimmung auf
Fachebene erfolgen sollte. Zudem wird erörtert, ob bestehende fachgesetzliche Regelungen ausreichend sind und es insoweit keiner weiteren Regelung im SUPG bedarf. Eine genaue Einschätzung, wann mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht getroffen werden, jedoch dürfte dies nicht vor Ablauf des ersten Quartals 2005 zu erwarten sein.
Bis zum Erlass weitergehender bundesgesetzlicher bzw. daran anknüpfender landesgesetzlicher Regelungen zur Umsetzung der SUP-Richtlinie, findet diese entsprechend den europarechtlichen Vorgaben unmittelbare Anwendung.
Sollten dabei - etwa hinsichtlich der Begriffe "Plan" und "Programm", der SUP-Pflicht einzelner Pläne und Programme oder der Verfahrensanforderungen im Einzelnen - Unklarheiten bestehen, können Sie sich im konkreten Einzelfall mit meinem Hause zwecks Abstimmung in Verbindung setzen. Sobald im bundesgesetzlichen Verfahren Einigkeit erzielt werden konnte und nach Vorliegen erster Erkenntnisse auf Seiten der Vollzugsebene stelle ich bei Bedarf eine Dienstbesprechung zum Vollzug der SUP-Richtlinie in meinem Hause in Aussicht.
(Stand: 22.06.2022)
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