Regelwerk, Allgemeines- Umwelt, Immissionsschutz

Umweltinformationsrecht
- Hessen -

Vom 17. Februar 2005
(StAnz. Nr. 11 vom 14.03.2005 S. 1027)


hier:

Unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3704 ff.) ist am 14. Februar 2005 eine Neufassung des Umweltinformationsgesetzes in Kraft getreten. Dessen Anwendungsbereich beschränkt sich auf die informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zugleich ist das bisher auch für die informationspflichtigen Stellen der Länder geltende Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) außer Kraft getreten.

Eine entsprechende landesgesetzliche Regelung befindet sich in Vorbereitung. Bis zu deren In-Kraft-Treten gilt für die informationspflichtigen Stellen des Landes die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 vom 14. Februar 2003, S. 26 oder www.europa.eu.int/celex) unmittelbar.

Die Gebühren sind entsprechend der bisherigen Praxis nach dem allgemeinen Verwaltungskostenrecht des Landes zu erheben.

Zu Artikel 7

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