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Regelwerk, Allgemein

SperrV - Verordnung über die Sperrzeit
-Hessen-

Vom 10. Dezember 2012
(GVBl Nr.29 vom 27. Dez. 2012 S. 669; 04.12.2017 S. 396 17)
Gl.-Nr.:310-113


Fußnote *

Aufgrund des § 9 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), geändert durch Gesetz vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Allgemeine Sperrzeit 17

(1) Die Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Orte, an denen folgende Veranstaltungen stattfinden:

  1. Theater- und Filmvorführungen,
  2. Schaustellungen,
  3. Tanzveranstaltungen,
  4. Musikaufführungen.

(2) In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

§ 2 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten 17

(1) Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) Für Betriebsarten des Gaststättengewerbes und von öffentlichen Vergnügungsstätten, die hauptsächlich der gewerbsmäßigen Aufstellung und dem gewerbsmäßigen Betrieb von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 1 fallen, findet § 4 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213) entsprechende Anwendung.

§ 3 Allgemeine Ausnahmen

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

§ 4 Ausnahmen für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe 17

(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit vorverlegen, das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufheben. Sie kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen.

(2) Wird über die beantragte Änderung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(3) Das Verfahren über die Änderung der Sperrzeit nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 5 Zuständigkeiten

(1) Für die Ausführung dieser Rechtsverordnung sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

(2) Für die Festsetzung von Ausnahmen nach § 3 sind abweichend von Abs. 1 zuständig:

  1. die Bezirksordnungsbehörden für kreisübergreifende Regelungen,
  2. die Kreisordnungsbehörden für gemeindeübergreifende Regelungen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Betreiberin oder Betreiber eines Gaststättengewerbes oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, dass ein Gast nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,
  2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes handelt auch, wer als Gast in den Räumen eines Gaststättengewerbes oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl die Betreiberin oder der Betreiber, eine in ihrem oder seinem Betrieb beschäftigte Person oder eine beauftragte Person der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu entfernen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

* FFN 310-113

ENDE

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