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Regelwerk; Allgemeines, Rechtspflege

Gesetz über die unabhängige Bürger- und Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Bürger- und Polizeibeauftragten des Landes Hessen
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 65 vom 18.12.2020 S. 910; 30.09.2021 S. 635 21)
Gl.-Nr.: 310-115



Teil 1
Allgemeine Vorschriften über die oder den Bürgerbeauftragten

§ 1 Aufgaben, Verhältnis zum Petitionsausschuss

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Bürgerinnen und Bürger im Umgang mit den Behörden des Landes zu beraten und zu unterstützen. Sie oder er befasst sich mit den von den Bürgerinnen und Bürgern an sie oder ihn herangetragenen Wünschen, Anliegen und Vorschlägen (Bürgeranliegen). Sie oder er hat zudem die Aufgabe, das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Polizeibehörden zu stärken. Sie oder er wirkt auf eine einvernehmliche und zweckmäßige Erledigung der Bürgeranliegen hin.

(2) Die Zuständigkeit für die Polizeibehörden wird in besonderen Vorschriften in Teil 2 geregelt.

(3) Die Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 erstreckt sich auf

  1. Bürgeranliegen nach Abs. 1 Satz 2, die keine Petitionen im Sinne des Art. 16 der Verfassung des Landes Hessens sind,
  2. sonstige Vorgänge außerhalb eines Petitionsverfahrens, soweit Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße oder unzweckmäßige Behandlung von Bürgerangelegenheiten durch Stellen bestehen, die der parlamentarischen Kontrolle des Landtags unterliegen.

(4) Der oder dem Bürgerbeauftragten zugeleitete Angelegenheiten, die Petitionen im Sinne des Art. 16 der Verfassung des Landes Hessen darstellen, leitet die oder der Bürgerbeauftragte an die zuständige Stelle oder den Landtag weiter. Im Zweifelsfall ist die Eingabe als Petition zu behandeln. Die Entscheidung trifft der Petitionsausschuss.

(5) Während eines Petitionsverfahrens in derselben Angelegenheit ruhen das Eingaberecht und das Verfahren bei der oder dem Bürgerbeauftragten. Nach Abschluss eines Petitionsverfahrens in derselben Angelegenheit ist keine Eingabe bei der oder dem Bürgerbeauftragten mehr möglich.

§ 1a Fonds für die Opfer und Angehörigen schwerer Gewalttaten von landesweiter Bedeutung und von Terroranschlägen 21

Die oder der Bürgerbeauftragte setzt die Entscheidungen des vom Hessischen Landtag gewählten Opferfondsbeirats über Zuwendungen aus dem Fonds für die Opfer und Angehörigen schwerer Gewalttaten von landesweiter Bedeutung und von Terroranschlägen beim Hessischen Landtag (Opferfonds) um. Sie oder er unterstützt den Opferfondsbeirat bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der von diesem festgelegten Richtlinien über die Gewährleistung von Zuwendungen aus dem Opferfonds.

§ 2 Eingaberecht

Jede und jeder hat das Recht, sich unmittelbar schriftlich, elektronisch oder mündlich an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten zu wenden. Bei Freiheitsentzug oder -beschränkung ist die Eingabe ohne Kontrolle und verschlossen der oder dem Bürgerbeauftragten zuzuleiten.

§ 3 Grenzen des Prüfungsrechts

(1) Die oder der Bürgerbeauftragte sieht von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, wenn

  1. eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit einer Landesbehörde nicht gegeben ist,
  2. ihre Behandlung einen Eingriff in ein gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde,
  3. es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der getroffenen gerichtlichen Entscheidung bezweckt,
  4. es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen, steuerstrafrechtlichen oder innerdienstlichen Ermittlungsverfahrens ist; die sachliche Prüfung ist jedoch zulässig, soweit sich die Eingabe gegen die verzögernde Behandlung des Ermittlungsverfahrens richtet,
  5. der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des Landtags ist oder war, oder
  6. es sich um eine Entscheidung handelt, die in kommunaler Selbstverwaltung getroffen worden ist.

(2) Die oder der Bürgerbeauftragte kann von einer sachlichen Prüfung der Eingabe absehen, wenn

  1. sie nicht mit dem Namen und der vollständigen Anschrift der Bürgerin oder des Bürgers versehen oder unleserlich ist,
  2. sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält,
  3. sie nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt, oder
  4. sie gegenüber einer bereits beschiedenen Eingabe kein wesentliches neues Sachvorbringen enthält.

(3) Beschwerden und Eingaben, deren Urheber nicht erkennbar sind, leitet die oder der Bürgerbeauftragte ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiter.

(4) Sieht die oder der Bürgerbeauftragte von einer sachlichen Prüfung der Eingabe ab, so teilt sie oder er dies der Bürgerin oder dem Bürger unter Angabe von Gründen mit. Im Falle des Abs. 1 kann sie oder er die Eingabe an die zuständige Stelle weiterleiten. Die Entscheidung der oder des Bürgerbeauftragten ist nicht anfechtbar.

§ 4 Befugnisse

Die oder der Bürgerbeauftragte kann im Rahmen der Prüfung von konkreten Eingaben die Landesregierung, alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, vorbehaltlich verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Grenzen, um

  1. mündliche, schriftliche und elektronische Auskünfte,

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