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Verwaltungsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung
-Hessen -
Vom 18. Juni 2012
(StAnz. Nr. 26 vom 25.06.2012 S. 676; 13.12.2017 S. 1497 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 3200
hier: Verwaltungsvorschriften für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen und Geschenken
Bezug: Erlass vom 17. Oktober 2006 (StAnz. S. 2490), geändert durch Erlass vom 14. Dezember 2011 (StAnz. S. 1586)
Eine uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des öffentlichen Dienstes. Beschäftigte, die in Bezug auf ihr Amt oder ihren Beruf Belohnungen oder Geschenke annehmen, gefährden das Vertrauen der Allgemeinheit und ihrer Behörde in ihre Zuverlässigkeit und setzen das Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes herab. Dies gilt es im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung zu vermeiden.
Auch wenn die weit überwiegende Mehrheit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ihre Verpflichtung ernst nehmen, ihre Aufgaben uneigennützig und unparteilich zu erfüllen, geben Einzelfälle von Korruption in der öffentlichen Verwaltung Anlass, fortgesetzt auf die geltenden Regelungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken hinzuweisen und den Umgang damit verbindlich festzulegen. Zur Umsetzung dessen und als Arbeitserleichterung sind die in der Anlage 1 abgedruckten Musterbriefe zu verstehen.
Die Beschäftigten sind auf die Verpflichtungen hinzuweisen, die sich aus § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 84 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) oder den entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften ergeben. Die Dienstvorgesetzten sollen in regelmäßigen Abständen - mindestens jährlich - in Gesprächen, zum Beispiel Dienstbesprechungen, die Regelungen und Fragen der Korruption mit den Beschäftigten erörtern, um diese fortlaufend für das Thema zu sensibilisieren. Hierzu kann eine Dokumentation vorgesehen werden. Bei Tätigkeiten in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten soll eine vertiefte arbeitsplatzbezogene und bedarfsorientierte Belehrung der Beschäftigten erfolgen.
Bei Neueinstellungen sind diese Regelungen allen Beschäftigten des Landes gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen; die Empfangsbestätigung ist zu den Personalakten zu nehmen.
1. Grundsatz
Beschäftigte des Landes dürfen, auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Tätigkeit für sich oder Dritte annehmen. Annahme ist die tatsächliche Entgegennahme einer Leistung (Belohnung oder Geschenk) mit Wissen des Beschäftigten und liegt schon in jedem privaten oder dienstlichen Be- oder Ausnutzen. Es genügt auch ein mittelbarer Zufluss (zum Beispiel an Angehörige), wenn der Beschäftigte davon weiß und dies hinnimmt. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderlich. Es reicht auch schlüssiges Verhalten.
2. Zustimmung
Ausnahmen vom Annahmeverbot bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle ( § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 84 Abs. 1 HBG, § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H). Welche Stelle dies ist, erfahren die Beschäftigten bei ihrer Dienststelle.
Werden Beschäftigten Belohnungen oder Geschenke von Personen angeboten, mit denen sie dienstlich zu tun haben, wird es sich häufig um Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Tätigkeit handeln. In diesem Fall haben sie die Zustimmung der zuständigen Stelle vor der Annahme einzuholen, wenn nicht die Annahme nach Nr. 4 allgemein genehmigt ist. Kann die Zustimmung im Einzelfall nicht vor der Annahme eingeholt werden, muss die Annahme unterbleiben.
Die zunächst ohne Kenntnis erlangte Leistung (zum Beispiel Brief mit Bargeld, Scheck oder Wertsachen im Briefkasten, Geldbetrag auf dem Konto) muss unverzüglich nach Kenntnisnahme zurückgegeben werden. Die zuständige Stelle ist von dem Vorfall zu informieren. Es muss, wenn die Rückgabe nicht möglich ist, unverzüglich der Antrag auf Zustimmung bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
Sind Beschäftigte ausnahmsweise der Ansicht, dass es sich um eine private Leistung handelt, wird ihnen empfohlen, sich gleichwohl an ihre Dienststelle zu wenden, damit geklärt wird, ob eine Zustimmung erforderlich ist. Nur auf diese Weise lassen sich Zweifel von vornherein vermeiden. Nehmen Beschäftigte von Personen, mit denen sie dienstlich zu tun haben, Belohnungen oder Geschenke an, ohne eine Zustimmung eingeholt oder ihre Dienststelle eingeschaltet zu haben, geht das Risiko einer Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage allein zu ihren Lasten und kann für sie schwerwiegende Folgen haben (vergleiche unten Nr. 7).
Geschenke aus dem Kollegen- oder Mitarbeiterkreis von üblichem und angemessenem Wert (zum Beispiel aus Anlass eines Geburtstages, eines Dienstjubiläums oder Ähnliches) sind Geschenke im privaten Rahmen, für deren Annahme keine Zustimmung erforderlich ist.
3. Grundsätzliches Annahmeverbot
3.1 Die Annahme folgender Leistungen in Bezug auf das Amt ist grundsätzlich untersagt:
3.2 Die Annahme von Leistungen in Bezug auf das Amt, die der oder dem Beschäftigten nur mittelbar (zum Beispiel bei Leistungen an Angehörige, Vereine usw., Beschäftigung von Angehörigen oder Ferientätigkeiten von Kindern zu offensichtlich unangemessenen Bedingungen) zukommen oder zukommen sollen, ist ebenfalls untersagt.
3.3 Im Einzelfall kann die Zustimmung zur Annahme von Leistungen nach den Nr. 3.1 und 3.2 ausnahmsweise erteilt werden, wenn nach besonderer Prüfung die Voraussetzungen der Nr. 5 vorliegen (Ausnahme vom Verbot).
3.4 Das Angebot von Leistungen nach den Nr. 3.1 und 3.2 ist der für die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
4. Allgemeine Zustimmung zur Annahme
4.1 Zur Verwaltungsvereinfachung gilt die Annahme der nachstehend aufgeführten Leistungen als allgemein genehmigt, soweit den Beschäftigten nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt wurde:
4.2 Bei Annahme einer Bewirtung besteht die Verpflichtung, unentgeltlich gewährte Verpflegung in der Reisekostenabrechnung nach § 10 des Hessischen Reisekostengesetzes anzugeben.
5. Zustimmung im Einzelfall
5.1 Im Übrigen wird die Entscheidung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Umstände des Einzelfalls getroffen. Deshalb haben die betroffenen Beschäftigten die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen.
Der Annahme von Belohnungen und Geschenken kann nur zugestimmt werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass
soll und
Die Zustimmung soll schriftlich erteilt werden.
5.2 Die Zustimmung zur Teilnahme an Informations- oder Präsentationsveranstaltungen/-reisen sowie Fortbildungsveranstaltungen von Firmen oder anderen Institutionen, welche die mit der Veranstaltung oder Reise zusammenhängenden Kosten für die Beschäftigten übernehmen, darf nur erteilt werden, wenn die fachlichen Gesichtspunkte weit überwiegen, an der Teilnahme ein dringendes dienstliches Bedürfnis und kein Zusammenhang zu einem laufenden oder absehbaren Vergabevorgang besteht.
6. Strafrechtliche Folgen
6.1 Die Annahme von Belohnungen und Geschenken ohne Zustimmung der zuständigen Stelle ist nach § 331 StGB (Vorteilsannahme) oder § 332 StGB (Bestechlichkeit), gegebenenfalls in Verbindung mit § 336 StGB (Unterlassen der Diensthandlung) strafbar. Wissen Vorgesetzte oder andere Personen, denen die Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte anderer Personen übertragen ist, von der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch diese Personen, können sie sich auch nach § 357 StGB strafbar machen, zum Beispiel weil sie eine rechtswidrige Tat geschehen lassen.
6.2 Zu den strafrechtlichen Vorschriften wird besonders darauf aufmerksam gemacht, dass für Bestechlichkeit im Regelfall eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten vorgesehen ist. Haben Beschäftigte bei ihren Handlungen einen Ermessensspielraum, kann der Tatbestand der Bestechlichkeit nach der strafrechtlichen Rechtsprechung zu § 332 Abs. 3 StGB bereits mit der Annahme einer Belohnung oder eines Geschenks verwirklicht sein, auch wenn die oder der Beschäftigte in der Sache genauso handelt, wie sie oder er ohne Annahme einer Belohnung oder eines Geschenks gehandelt hätte. Dabei ist der strafrechtliche Ermessensbegriff in § 332 Abs. 3 StGB weiter als der verwaltungsrechtliche Begriff des Ermessens.
6.3 Die vorstehend genannten Strafvorschriften sind in der Anlage 2 aufgeführt.
7. Dienst- und arbeitsrechtliche Folgen
7.1 Bei Beamtinnen und Beamten ist eine schuldhafte Verletzung des Verbots, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt anzunehmen, ein Dienstvergehen (§ § 42 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 BeamtStG). Dies gilt nicht, soweit vor der Annahme die Zustimmung erteilt wurde. Auch die schuldhafte Verletzung der Pflicht, die zuständige Stelle über die angebotene, nicht angenommene Leistung zu unterrichten (Nr. 3.4), ist ein Dienstvergehen.
7.2 Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder bei früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in Bezug auf ihr früheres Amt verstoßen (§ § 42 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG).
7.3 Bei Beamtinnen und Beamten ist beim Verdacht eines entsprechenden Dienstvergehens zu prüfen, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens - gegebenenfalls mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienst - erforderlich ist und welche vorläufigen Maßnahmen (zum Beispiel Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, § 39 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 HBG, oder vorläufige Dienstenthebung, gegebenenfalls mit Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge, § 43 HDG), notwendig sind.
7.4 Wird eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch ein deutsches Gericht wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet ihr oder sein Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils ( § 24 Abs. 1 BeamtStG). Ist die Beamtin oder der Beamte nach der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert sie oder er mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamter (§ 59 HBeamtVG).
7.5 Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei schuldhafter Verletzung der Pflicht, Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen, die ihnen mit Bezug auf ihre Tätigkeit von Dritten angeboten werden, nur mit Zustimmung anzunehmen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-H), zu prüfen, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat, zum Beispiel Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit, kann das Erlöschen des Anspruchs auf Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eintreten (§ 42 Abs. 3 VBL-Satzung). In weniger schwerwiegenden Fällen, etwa bei schuldhafter Verletzung der Pflicht, eine angebotene Vergünstigung unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 TV-H), kommen auch andere arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Abmahnung, in Betracht.
8. Zweifelsfälle
Beschäftigte sollten sich in allen Zweifelsfällen an ihre Dienststelle wenden. Dies ist auch in den Fällen ratsam, in denen schon durch die Annahme von geringfügigen Dienstleistungen, Höflichkeitsanerbieten oder Bewirtungen der Eindruck der Befangenheit oder der Bevorzugung Einzelner entstehen könnte.
9. Geltungsbereich
9.1 Die vorstehenden Regelungen gelten einheitlich für alle Beschäftigten des Landes Hessen.
9.2 Den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
9.3 Die Erlasse vom 17. Oktober 2006 (StAnz. S. 2490) und vom 14. Dezember 2011 (StAnz. S. 1586) werden aufgehoben.
Musterbriefe | Anlage 1 |
Musterbrief 1
(Einladung zu Präsentationen)
Anschrift
Einladung zu ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
für Ihre Einladung zu ... bedanke ich mich.
Da der Charakter Ihrer Veranstaltung wesentlich durch das Beiprogramm geprägt ist, bitte ich um Verständnis, dass es mir nicht möglich ist, Ihre Einladung anzunehmen.
Der öffentliche Dienst ist zu Neutralität verpflichtet. Deshalb bin ich grundsätzlich gehalten, von vornherein jeden Anschein der Beeinflussung zu vermeiden, der durch die Teilnahme an einer über eine reine Informationsveranstaltung hinausgehenden Präsentation entstehen könnte.
An Informationen über ... bin ich aber weiterhin interessiert und bitte Sie, mich in Ihrem Verteiler zu belassen.
Mit freundlichen Grüßen ...
Musterbrief 2
(Einladung zu Festlichkeiten)
Anschrift
Einladung zu ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
für Ihre Einladung zu ... bedanke ich mich.
Die Hessische Landesverwaltung versteht sich auch als moderner, kundenorientierter Dienstleistungsbetrieb. Wir als seine Beschäftigten sind bemüht, den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten (schnell und umfassend) zu entsprechen. Wenn dies gelungen ist, freut mich das, und ich danke für den mit der Einladung verbundenen Ausdruck der Zufriedenheit.
Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich zur Wahrung der Neutralität des öffentlichen Dienstes grundsätzlich gehalten bin, jeden Anschein der Beeinflussung von vornherein zu vermeiden, der durch eine Teilnahme entstehen könnte. Da der Charakter Ihrer Veranstaltung wesentlich durch das festliche Programm geprägt ist, kann ich Ihre Einladung nicht annehmen.
Ich wünsche Ihnen am ... eine gelungene Veranstaltung.
Mit freundlichen Grüßen ...
Musterbrief 3
(Übersendung/Übergabe von Geschenken) Anschrift
Übersendung eines ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
(Verbindlicher Einleitungssatz je nach Gelegenheit, zum Beispiel:) Wieder geht ein Jahr zu Ende, in dem wir gut zusammengearbeitet haben./Gerade haben wir erfolgreich ein gemeinsames Projekt beendet.
Mit der Übersendung Ihres Geschenkes haben Sie sich bei mir für diese gute Zusammenarbeit bedankt. So habe ich Ihr Geschenk verstanden. Mich bringt diese Praxis durchaus in Schwierigkeiten, denn der öffentliche Dienst ist zu Neutralität verpflichtet. Deshalb dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich keine Belohnungen oder Geschenke annehmen. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Verständnis, dass es mir nicht möglich ist, Ihr Geschenk anzunehmen, so gut es gemeint ist.
(Alternativ bei zunächst erfolgter Übergabe:)
Mit Ihrem Geschenk haben Sie sich bei mir für diese gute Zusammenarbeit bedankt. So habe ich Ihr Geschenk verstanden. Mich bringt diese Praxis durchaus in Schwierigkeiten, denn der öffentliche Dienst ist zu Neutralität verpflichtet. Deshalb dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich keine Belohnungen oder Geschenke annehmen. Nach Rücksprache mit meinem Vorgesetzten sehe ich mich deshalb veranlasst, das mir am ... überreichte Geschenk zurückzugeben.
Außerdem versteht sich die Hessische Landesverwaltung als moderner, kundenorientierter Dienstleistungsbetrieb: Er ist bemüht, allen Anliegen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu entsprechen. Wenn dies gelungen ist, freut mich das.
Variante 1:
Am besten wäre es, wenn Sie in Zukunft auf die Übersendung/ Übergabe von Geschenken verzichten würden. Ich hoffe auf Ihr Verständnis und bitte Sie deshalb, Ihr Geschenk in den nächsten vier Wochen abzuholen oder abholen zu lassen. Andernfalls werde ich, Ihr Einverständnis unterstellt, das Geschenk an ... (soziale Einrichtung) weitergeben.
Variante 2:
Ich gehe davon aus, dass Sie damit einverstanden sind, dass das Geschenk an ... (soziale Einrichtung) weitergegeben wird. Es wäre am besten, wenn Sie in Zukunft auf die Übersendung/Übergabe von Geschenken verzichten würden.
Mit freundlichen Grüßen ...
In Nr. 6 der Verwaltungsvorschriften genannte sowie weitere einschlägige Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) | Anlage 2 |
In Nr. 6 der Verwaltungsvorschriften genannte sowie weitere einschlägige Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs ( StGB):
§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§ 332 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
§ 336 Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der § § 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
§ 337 Schiedsrichtervergütung
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der § § 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.
§ 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den § § 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den § § 336 und 337, sind die § § 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 18.10.2023)
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