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Regelwerk, Korruptionsprävention

Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen
- Hessen -

Vom 12. Juli 2023
(StAnz. Nr. 41 vom 09.10.2023 S. 1291)



Archiv: 2015

Die gezielte Bekämpfung der Korruption betrifft alle Aufgabenbereiche der öffentlichen Verwaltung. Korruption äußert sich im Missbrauch des anvertrauten Amtes zum privaten Vorteil. Sie ist eine latente Gefahr für den Rechtsstaat und insbesondere für dessen öffentliche Verwaltung. Nach allgemeinem Verständnis beinhaltet Korruption unter anderem strafrechtlich verbotenes Handeln oder Unterlassen in einem Entscheidungsprozess; in Eigeninitiative oder auf Veranlassung wird unter Missbrauch einer amtlichen Funktion ein materieller oder immaterieller Vorteil für sich oder einen Dritten erlangt oder gewährt. Neben Bereichen, in denen Investitionsvorhaben geplant, vergeben oder überwacht werden, sind vor allem Arbeitsgebiete gefährdet, in denen Genehmigungen, Konzessionen und Erlaubnisse erteilt, Fördermittel bewilligt, Kontrollaufgaben wahrgenommen sowie Verträge abgeschlossen werden.

Die Bestimmung der besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete obliegt der jeweiligen Kommune. Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete können zum Beispiel Entscheidungen oder Genehmigungen im Baurecht, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Beratungsleistungen, bei Fahrerlaubniserteilungen, im Aufenthaltsrecht, im Sozialbereich und im Abfallwesen sein. Ergänzend zur Begriffsbestimmung wird auf Ziffer 2 der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen vom 18. November 2019 (StAnz. S. 1357) verwiesen.

Die nachfolgenden Ausführungen sind als Empfehlungen zu verstehen, die jedoch von allen Kommunen und Kommunalverbänden - einschließlich Eigenbetrieben - einheitlich befolgt werden sollten.

I.
Allgemeine Regelungen

  1. Die Kommunen und Kommunalverbände legen in Dienstanweisungen vorbeugende Maßnahmen fest. Dienstanweisungen sollen auch die Durchführung der Vergabeverfahren regeln.
  2. In allen korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist auf eine sorgfältige Personalführung und Dienstaufsicht zu achten. Vorgesetzte haben eine Vorbildfunktion und sollen in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten eine aktive vorausschauende Personalführung gewährleisten. Besonders wichtig ist die Umsetzung des Vier-Augen- oder auch des Mehraugenprinzips. Dies dient dazu, Fehler und Missbrauch zu reduzieren. Angesichts der zunehmenden Dezentralisierung in den Verwaltungen empfiehlt es sich, eine unabhängige Ansprechperson für Korruptionsprävention zu bestellen. Diese kann unter den Voraussetzungen der §§ 14 , 15 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140) in Verbindung mit dem Hessischen Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 353, 410) gleichzeitig Tätigkeiten als interne Meldestelle wahrnehmen.
  3. Um Bearbeitungsschritte dauerhaft und nachvollziehbar abzubilden, ist eine transparente Aktenführung unerlässlich. Bei Vergabeverfahren wird auf die Dokumentationspflichten ausdrücklich hingewiesen. Es wird geraten, eine transparente Aktenführung und vergaberechtliche Dokumentationspflichten in Dienstanweisungen für interne Kontrollsysteme zu regeln.
  4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere diejenigen, in deren Aufgabengebiet korruptionsgefährdete Vorgänge bearbeitet werden, sollen regelmäßig - mindestens alle drei Jahre - an Fortbildungsveranstaltungen zum Thema "Korruptionsvermeidung" teilnehmen.
  5. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Unzulässigkeit der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen sowie über die straf- und personalrechtlichen Konsequenzen zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren. Verstöße sind zu ahnden. Kommunen können weitergehende Erläuterungen zum Annahmeverbot sowie Ausnahmen und Bagatellgrenzen festlegen. Zur Orientierung wird auf die Verwaltungsvorschrift für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen vom 29. November 2022 (StAnz. S. 1408) verwiesen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur strikten Einhaltung der Vergabevorschriften anzuhalten.
  6. In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist bei der Erteilung von Genehmigungen für Nebentätigkeiten ein strenger Maßstab anzulegen und die Genehmigung zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
  7. Es dient der Korruptionsvermeidung, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in andere Arbeitsgebiete umgesetzt werden oder einzelne Tätigkeiten/Aufgabenbereiche des Arbeitsgebietes auf einen anderen Arbeitsplatz/Dienstposten übertragen werden, um langfristige Beziehungen nicht entstehen zu lassen.
  8. Es wird empfohlen, Sponsoring durch Dienstanweisung zu regeln. Eine Orientierung an Ziffer I. bis VI. (mit Ausnahme der Ziffern III.3. und V.2.) des Gemeinsamen Runderlasses vom 21. Oktober 2020 betreffend "Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben" (StAnz. 2020 S. 1348) wird empfohlen.
  9. Bei den Geschäfts-/Fachbereichen sollen im Rahmen der Möglichkeiten Innenprüfdienste eingerichtet werden, die stichprobenweise Prüfungen durchführen. Die Organisation und Befugnisse der Innenprüfdienste sowie das Verhältnis zu einer bestellten Ansprechperson für Korruptionsprävention sollen in der Dienstanweisung geregelt werden.

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