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Zuständigkeitsverordnung internationale Strafrechtshilfe
Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
- Hessen -
Vom 18. November 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 03.12.2014 S. 296)
Siehe Fn. *
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz
Die durch Nr. 1 bis 3 der Zuständigkeitsvereinbarung begründete Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird dem für Justiz zuständigen Ministerium übertragen, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften
(1) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und um Durchlieferung nach dem Dritten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, jeweils auch in Verbindung mit dem Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, wenn das Ersuchen
(2) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe nach dem Fuenften Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft im unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können, entscheidet
jeweils auch in Verbindung mit § 83f,
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen handelt, die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main,
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen handelt, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft,
(3) Über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in Angelegenheiten des Vierten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und eingehende Ersuchen im Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Neunten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entscheidet, soweit nicht um die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen ersucht wird, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(Stand: 16.06.2018)
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