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Allgemein

Zuständigkeitsverordnung internationale Strafrechtshilfe
Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

- Hessen -

Vom 18. November 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 03.12.2014 S. 296)



Siehe Fn. *

Aufgrund des

  1. § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die inter - nationale Rechtshilfe in Strafsachen und Nr. 1 bis 3 der Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 (BAnz. Nr. 100 vom 29. Mai 2004),
  2. Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte vom 25. September 2001 (BGBl. II S. 946),
  3. § 14 Abs. 3 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902), geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1270),
  4. § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz

Die durch Nr. 1 bis 3 der Zuständigkeitsvereinbarung begründete Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird dem für Justiz zuständigen Ministerium übertragen, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften

(1) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und um Durchlieferung nach dem Dritten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, jeweils auch in Verbindung mit dem Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, wenn das Ersuchen

  1. von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wird oder
  2. aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde übermittelt wird und sich die verfolgte Person mit ihrer Auslieferung nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder der Erweiterung der Auslieferungsbewilligung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einverstanden erklärt hat.

(2) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe nach dem Fuenften Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft im unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können, entscheidet

  1. wenn es sich um
    1. eine vorübergehende Überstellung für ein ausländisches Verfahren
      aa) in das Ausland nach § 62 Abs. 1 Satz 1,
      bb) aus dem Ausland nach § 63 Abs. 1 Satz 1,

      jeweils auch in Verbindung mit § 83f,

    2. eine Durchbeförderung zur Vollstreckung nach § 65, auch in Verbindung mit § 83f, oder
    3. die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 bis 4

    des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen handelt, die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main,

  2. wenn es sich um eine
    1. Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 oder
    2. Beschlagnahme und Durchsuchung nach § 67 Abs. 1 und 2

    des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen handelt, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft,

  3. in den sonstigen Fällen, wenn die Rechtshilfe zu leisten ist
    1. von einem Amtsgericht, das Amtsgericht, wenn es mit einem Präsidenten oder einer Präsidentin besetzt ist, sonst das örtlich zuständige Landgericht,
    2. von einer Staatsanwaltschaft, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.

(3) Über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in Angelegenheiten des Vierten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und eingehende Ersuchen im Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Neunten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entscheidet, soweit nicht um die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen ersucht wird, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.

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