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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt * im Gaststättenrecht
Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 718; 28.03.2012 S. 50 12aufgehoben)
§ 1 Einheitliche Stelle
Über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes können Verfahren nach § 2 Abs. 1, den §§ 9, 11 und 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), abgewickelt werden.
§ 2 Anerkennung ausländischer Dokumente
Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften des Gaststättengesetzes die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich ist, sind als Nachweis die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eidesstattliche Erklärung der oder des Gewerbetreibenden oder durch nach dem Recht des Herkunftsstaates vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
§ 3 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
(1) Werden Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbstständig gewerblich tätig, so sind § 2 Abs. 1, die §§ 9, 11 und 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung der genannten Vorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus ganz oder überwiegend im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.
(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbstständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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* ABl. EU Nr. L 376 S. 36
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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