Regelwerk

HFPG - Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz
Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit

- Hessen -

Vom 13. Juni 2000
(GVBl. Nr. 13 vom 19.06.2000 S. 294; 21.07.2004 S. 250; 14.12.2009 S. 635 09; 13.12.2012 S. 622 12; 27.05.2013 S. 218 13; 05.10.20217 S. 294 17)
Gl.-Nr.: 310-85



§ 1 Begriff und Aufgabe 09

(1) Das Land richtet einen Freiwilligen Polizeidienst bei den Polizeibehörden ein.

(2) Der Freiwillige Polizeidienst unterstützt die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er umfasst Personen, die sich freiwillig für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zur Verfügung gestellt haben.

(3) Die Unterstützung durch den Freiwilligen Polizeidienst dient vorrangig dem Ziel, durch sichtbare Präsenz, durch das Beobachten und Melden von Wahrnehmungen betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie durch das vorbeugende Gespräch mit den Bürgerinnen und Bürgern die Sicherheitslage in den Kommunen zu verbessern. Der Freiwillige Polizeidienst soll zur Unterstützung insbesondere eingesetzt werden

  1. bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten,
  2. bei der Überwachung des Straßenverkehrs,
  3. beim polizeilichen Streifendienst,
  4. beim polizeilichen Ermittlungsdienst,
  5. bei der Sicherung und dem Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,
  6. bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 2 Befugnisse

(1) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes haben während der Ausübung ihres Dienstes

  1. die allgemeine Befugnis nach § 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die besonderen Befugnisse nach § 12 (Befragung und Auskunftspflicht), § 13 (Erhebung personenbezogener Daten), § 14 Abs. 1 und Abs. 3 (Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen), § 18 (Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen), § 20 (Datenspeicherung, -veränderung und sonstige Datenverwendung), § 21(Allgemeine Regeln der Datenübermittlung), § 22 (Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs), § 27 (Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten), § 31 (Platzverweisung) und § 40 (Sicherstellung) des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Befugnisse nach § 35 (Sonderrechte) sowie § 36 (Zeichen und Weisungen) der Straßenverkehrs-Ordnung und
  3. die Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 163b der Strafprozessordnung (Feststellung der Identität zur Erforschung von Ordnungswidrigkeiten) und § 53 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Erforschung von Ordnungswidrigkeiten).

Sie haben im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse die Rechte und Pflichten von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen (§ 55 Abs. 3, 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ist ihnen nicht gestattet.

(2) Die Maßnahmen des Freiwilligen Polizeidienstes gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden ist.

§ 3 Aufnahmeanforderungen

(1) In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die

  1. gesundheitlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen polizeilichen Aufgaben zu erfüllen,
  2. einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
  4. nach ihrer Gesamtpersönlichkeit geeignet erscheinen, die in § 1 genannten Aufgaben zu erfüllen.

Die für die Polizei zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, von welchem Lebensalter an Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den Freiwilligen Polizeidienst aufgenommen werden können und in welchem Lebensalter sie aus dem Freiwilligen Polizeidienst ausscheiden müssen.

(2) In den Freiwilligen Polizeidienst sind Personen nicht aufzunehmen,

  1. bei denen begründete Zweifel bestehen, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung eintreten,
  2. die zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als neunundachtzig Tagessätzen verurteilt worden sind,
  3. gegen die Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 des Strafgesetzbuches angeordnet worden sind oder
  4. für die eine Betreuung angeordnet worden ist.

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