Regelwerk |
HFPG - Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz
Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit
- Hessen -
Vom 13. Juni 2000
(GVBl. Nr. 13 vom 19.06.2000 S. 294; 21.07.2004 S. 250; 14.12.2009 S. 635 09; 13.12.2012 S. 622 12; 27.05.2013 S. 218 13; 05.10.20217 S. 294 17)
Gl.-Nr.: 310-85
(1) Das Land richtet einen Freiwilligen Polizeidienst bei den Polizeibehörden ein.
(2) Der Freiwillige Polizeidienst unterstützt die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er umfasst Personen, die sich freiwillig für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zur Verfügung gestellt haben.
(3) Die Unterstützung durch den Freiwilligen Polizeidienst dient vorrangig dem Ziel, durch sichtbare Präsenz, durch das Beobachten und Melden von Wahrnehmungen betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie durch das vorbeugende Gespräch mit den Bürgerinnen und Bürgern die Sicherheitslage in den Kommunen zu verbessern. Der Freiwillige Polizeidienst soll zur Unterstützung insbesondere eingesetzt werden
§ 2 Befugnisse
(1) Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes haben während der Ausübung ihres Dienstes
Sie haben im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse die Rechte und Pflichten von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen (§ 55 Abs. 3, 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) ist ihnen nicht gestattet.
(2) Die Maßnahmen des Freiwilligen Polizeidienstes gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden ist.
§ 3 Aufnahmeanforderungen
(1) In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die
Die für die Polizei zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, von welchem Lebensalter an Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, in den Freiwilligen Polizeidienst aufgenommen werden können und in welchem Lebensalter sie aus dem Freiwilligen Polizeidienst ausscheiden müssen.
(2) In den Freiwilligen Polizeidienst sind Personen nicht aufzunehmen,
(Stand: 28.08.2023)
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