Regelwerk

Verordnung über die Versteigerung im Internet gemäß § 814 Absatz 3 ZPO und § 979 Absatz lb BGB
- Bremen -

Vom 21. April 2010
(Brem. GBl. Nr. 28 vom 25.05.2010 S. 339)



Auf Grund des § 814 Absatz 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem. GBl. S. 485 - 3-a-1) und des § 979 Absatz lb Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 17 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem. GBl. S. 485 - 3-a-1), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2009 (Brem. GBl. S. 519) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zeitpunkt

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können die Internet-Versteigerung im Sinne des § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung ab Inkrafttreten dieser Verordnung nutzen.

§ 2 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und im Besitz von Justizbehörden befindlicher unanbringbarer Sachen gemäß § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen über die Versteigerungsplattform www.justizauktion.de.

(2) Für Versteigerungen gemäß § 814 Absatz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gelten ergänzend die Bestimmungen in § § 3 bis 7 dieser Verordnung.

§ 3 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren versagt worden ist, die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die von ihr oder ihm zugezogenen Gehilfen ( § 450 BGB) sowie Angehörige der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers und bei ihr oder ihm beschäftigte Personen.

(2) Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name (Firma) und Adresse, eine E-Mail Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.

(3) Teilnehmende Personen können schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Vor- und Familienname (Firma), Geburtsdatum, E-Mail Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm "mailto:ccjustizauktion@gstahamm.nrw.de">ccjustizauktion@gstahamm.nrw.de) zu richten. Die Löschung der Daten erfolgt, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden oder wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.

(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Absatz 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Im Fall des § 817 Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind sie von der Versteigerung auszuschließen. Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die bzw. der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Bremen bei dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts mitzuteilen.

(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 können teilnehmende Personen von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu dem von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.

(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,

  1. wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
  2. wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,

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