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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum besseren Schutz der Privatanschrift bei bürgerschaftlichem Engagement
- Bremen -

Vom 3. März 2026
(Brem.GBl. Nr. 28 vom 19.03.2026 S. 170)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid

Das Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 41; 1997, S. 323), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 117, 123) geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsüberübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Erreichbarkeitsanschrift"

2. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

" § 14a ist zu beachten."

3. In § 13 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:

" § 14a ist zu beachten."

4. In § 14 Absatz 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

" § 14a ist zu beachten."

5. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:

" § 14a Erreichbarkeitsanschrift

Als Anschrift einer Vertrauensperson kann zum Zwecke der Verwendung auf den Unterstützungslisten für den Zulassungsantrag, in der Bekanntmachung des zugelassenen Volksbegehrens und auf den Unterschriftsbogen für das Volksbegehren anstelle der Anschrift der Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden; in diesem Fall sind dem Landeswahlleiter die Anschriften (Hauptwohnung) der Vertrauenspersonen gesondert mitzuteilen."

Artikel 2
Änderung des Pressegesetzes

Das Pressegesetz vom 16. März 1965 (Brem.GBl. S. 63, 75), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305, 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

"Soweit das Druckwerk nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erscheint, kann anstelle der privaten Wohnanschrift einer natürlichen Person eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (20.03.2026) in Kraft.

ID 260726

ENDE

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(Stand: 24.03.2026)

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