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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Gefangenenvergütung in den Bremischen Vollzugsgesetzen
- Bremen -

Vom 3. März 2026
(Brem.GBl. Nr. 27 vom 19.03.2026 S. 152)


Artikel 1
Änderung des Bremischen Strafvollzuggesetzes

(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)

Das Bremische Strafvollzugsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 61a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung"

b) Die Angabe zu § 129

§ 129 Übergangsbestimmungen

wird gestrichen.

2. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen. "(1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen."

3. § 6 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

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(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. "(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 3), ihre Rechte nach § 10 Absatz 2 bis 4 sowie § 75 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Inhaftierung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 61a) hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen."

4. § 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt:

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§ 55 Vergütung und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt

(1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von

  1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 10 und Satz 2, soweit sie nach § 9 Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden oder Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind,
  2. Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder
  3. Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 und 13.

(2) Der Bemessung der Vergütung sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung. Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen.

(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.

(5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6) Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 21 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

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(Stand: 25.03.2026)

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