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Änderungstext
Strafvollstreckungsordnung
- Bremen -
Vom 15. Juli 2024
(Brem.ABl. Nr. 171 vom 06.08.2024 S. 889)
Die Anlage "Strafvollstreckungsordnung" der "Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung zur Neufassung der Strafvollstreckungsordnung und der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 16. August 2017" (4300 - Brem.ABl. S. 735) wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zu § 8 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 8 Vollstreckung von Gesamtstrafen | " § 8 Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen". |
bb) In der Überschrift Unterabschnitt 1 werden vor dem Wort "Nebenfolgen" die Wörter "Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere" vorangestellt.
cc) Die Angabe zu § 58 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 58 (aufgehoben) | " § 58 Fahndung bei Einziehungsentscheidungen". |
dd) In der Überschrift Unterabschnitt 2 wird das Wort "Verfall." gestrichen und werden nach dem Wort "Einziehung" die Wörter "eines Gegenstandes" eingefügt.
ee) Die Angabe zu § 60 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 60 Rechtserwerb bei Verfall und Einziehung | " § 60 Rechtserwerb bei Einziehung". |
ff) Die Angabe zu § 62 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 62 Eidesstattliche Versicherung. Wertersatz | " § 62 Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz". |
gg) Die Angabe zu § 64 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 64 Veräußerung verfallener oder eingezogener Gegenstände | " § 64 Veräußerung eingezogener Gegenstände". |
hh) Die Angabe zu § 75 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 75 Betäubungsmittel | " § 75 Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe". |
ii) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 80 Messgeräte, Verpackungen und unverpackte Waren | " § 80 Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten". |
jj) Die Angabe zu § 81 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 81 Schriften, Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und Darstellungen | " § 81 Verkörperungen eines Inhalts". |
kk) Die Angabe zu § 85 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 85 Branntwein und Branntweinerzeugnisse | " § 85 (weggefallen)". |
ll) Die Angabe zu § 86 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 86 Brenn- oder Wiengeräte | " § 86 Brenn- und Reinigungsgeräte". |
b) § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe richtet sich nach dem Gericht, das sie gebildet hat (§§ 460, 462, 462a Absatz 3 StPO). | "Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe einschließlich der Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen richtet sich nach dem Gericht, das sie angeordnet hat (§§ 460, 462, 462a Absatz 3 StPO, §§ 53 und 55 StGB)." |
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
(Stand: 19.03.2025)
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