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Regelwerk

Änderungstext

Strafvollstreckungsordnung
- Bremen -

Vom 15. Juli 2024
(Brem.ABl. Nr. 171 vom 06.08.2024 S. 889)



Die Anlage "Strafvollstreckungsordnung" der "Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung zur Neufassung der Strafvollstreckungsordnung und der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 16. August 2017" (4300 - Brem.ABl. S. 735) wird wie folgt geändert:

1.

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Vollstreckung von Gesamtstrafen " § 8 Mitteilungen bei Vollstreckung von Gesamtstrafen, Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen".

bb) In der Überschrift Unterabschnitt 1 werden vor dem Wort "Nebenfolgen" die Wörter "Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere" vorangestellt.

cc) Die Angabe zu § 58 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 58 (aufgehoben) " § 58 Fahndung bei Einziehungsentscheidungen".

dd) In der Überschrift Unterabschnitt 2 wird das Wort "Verfall." gestrichen und werden nach dem Wort "Einziehung" die Wörter "eines Gegenstandes" eingefügt.

ee) Die Angabe zu § 60 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 60 Rechtserwerb bei Verfall und Einziehung " § 60 Rechtserwerb bei Einziehung".

ff) Die Angabe zu § 62 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 62 Eidesstattliche Versicherung. Wertersatz " § 62 Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz".

gg) Die Angabe zu § 64 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 64 Veräußerung verfallener oder eingezogener Gegenstände " § 64 Veräußerung eingezogener Gegenstände".

hh) Die Angabe zu § 75 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 75 Betäubungsmittel " § 75 Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe".

ii) Die Angabe zu § 80 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 80 Messgeräte, Verpackungen und unverpackte Waren " § 80 Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten".

jj) Die Angabe zu § 81 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 81 Schriften, Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und Darstellungen " § 81 Verkörperungen eines Inhalts".

kk) Die Angabe zu § 85 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 85 Branntwein und Branntweinerzeugnisse " § 85 (weggefallen)".

ll) Die Angabe zu § 86 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 86 Brenn- oder Wiengeräte " § 86 Brenn- und Reinigungsgeräte".

b) § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe richtet sich nach dem Gericht, das sie gebildet hat (§§ 460, 462, 462a Absatz 3 StPO). "Die Zuständigkeit zur Vollstreckung einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe einschließlich der Maßnahmen, Nebenstrafen und Nebenfolgen richtet sich nach dem Gericht, das sie angeordnet hat (§§ 460, 462, 462a Absatz 3 StPO, §§ 53 und 55 StGB)."

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

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