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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
- Bremen -

Vom 13. März 2024
(Brem.GBl. Nr. 21 vom 28.03.2024 S. 98)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 Absatz 2 des Bremischen Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 958, 962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe "35 bis 540" durch die Angabe "45 bis 650" ersetzt.

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.1 wird die Angabe "10 bis 340" durch die Angabe "15 bis 410" ersetzt.

b) In Nummer 3.2 wird die Angabe "10" durch die Angabe "15" ersetzt.

c) In Nummer 3.3 wird die Angabe "10 bis 340" durch die Angabe "15 bis 410" ersetzt.

d) In Nummer 3.4 wird die Angabe "10 bis 85" durch die Angabe "15 bis 105" ersetzt.

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1 wird die Angabe "158" durch die Angabe "190" ersetzt.

b) In Nummer 4.2 wird die Angabe "158" durch die Angabe "190" ersetzt.

c) In Nummer 4.3 wird die Angabe "158" durch die Angabe "190" ersetzt.

d) In den Anmerkungen zu Buchstabe b wird die Angabe "105" durch die Angabe "130" ersetzt.

e) In den Anmerkungen zu Buchstabe d wird in Satz 1 die Angabe "105" durch die Angabe "130" und in Satz 2 die Angabe "63" durch die Angabe "75" ersetzt.

f) In Nummer 4.4 wird die Angabe "53" durch die Angabe "65" ersetzt.

g) In Nummer 4.5 wird die Angabe "53" durch die Angabe "65" ersetzt.

h) In Nummer 4.6 wird die Angabe "53" durch die Angabe "65" ersetzt.

i) In den Anmerkungen zu Buchstabe b wird die Angabe "35" durch die Angabe "45" ersetzt.

j) In den Anmerkungen zu Buchstabe d wird in Satz 1 die Angabe "35" durch die Angabe "45" und in Satz 2 die Angabe "21" durch die Angabe "25" ersetzt.

4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5.1 wird die Angabe "550" durch die Angabe "660" ersetzt.

b) In Nummer 5.2 wird die Angabe "385" durch die Angabe "465" ersetzt.

c) In Nummer 5.3 wird die Angabe "250" durch die Angabe "300" ersetzt.

d) In Nummer 5.4 wird die Angabe "190" durch die Angabe "230" ersetzt.

e) In Nummer 5.5.1 wird die Angabe "110" durch die Angabe "135" ersetzt.

f) In Nummer 5.5.2 wird die Angabe "55" durch die Angabe "70" ersetzt.

g) In Nummer 5.6.1 wird die Angabe "330" durch die Angabe "400" ersetzt.

h) In Nummer 5.6.2 wird die Angabe "660" durch die Angabe "795" ersetzt.

i) In Nummer 5.6.3 wird die Angabe "990" durch die Angabe "1190" ersetzt.

5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6.1 wird die Angabe "55 bis 330" durch die Angabe "70 bis 400" ersetzt.

b) In Nummer 6.2 wird die Angabe "35 bis 220" durch die Angabe "45 bis 265" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2024 in Kraft.

ID: 240659


ENDE

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