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Änderungstext
Gesetz zur Harmonisierung und Fortentwicklung der Bestimmungen über Beiräte im Strafvollzug
- Bremen -
Vom 12. Juli 2022
(Brem.GBl. Nr. 76 vom 25.07.2022 S. 403)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Strafvollzugsgesetzes
§ 104 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 104 Beirat
(1) Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Die Bestellung der Mitglieder des Beirats erfolgt durch den Rechtsausschuss. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Gefangenen mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Anstalten. (3) Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Gefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung. (4) Die Mitglieder des Beirats können sich über die Unterbringung der Gefangenen und die Gestaltung des Vollzugs unterrichten und die Anstalt besichtigen. Sie können die Gefangenen in ihren Hafträumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. (5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. |
" § 104
(1) Bei der Anstalt ist ein ehrenamtlicher Beirat zu bilden. Die Bestellung der bis zu neun Mitglieder des Beirats erfolgt zu Beginn der Wahlperiode der Bürgerschaft durch den Rechtsausschuss auf Vorschlag der Senatorin für Justiz und Verfassung. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirates ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sowie eine Beteiligung von Vertreterinnen und Vertreter verschiedener gesellschaftlicher Gruppen hinzuwirken. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Bestellung eines neuen Beirats. Eine Abberufung von Mitgliedern des Beirats durch den Rechtsausschuss ist bei grober Pflichtverletzung oder aufgrund eines sonstigen wichtigen Grundes möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, kann der Rechtsausschuss ein neues Mitglied bestellen. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken beratend bei der Gestaltung des Vollzugs und der Eingliederung der Gefangenen mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln der Öffentlichkeit ein realistisches Bild des Vollzugs. (3) Der Beirat steht der Anstaltsleitung, den Bediensteten und den Gefangenen als Ansprechpartner zur Verfügung. (4) Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche Versorgung, Beschäftigung, Bildung, Betreuung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen jederzeit und unangekündigt zu den üblichen Geschäftszeiten besichtigen. Sie können die Gefangenen in ihren Hafträumen aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Die Anstaltsleitung unterstützt den Beirat in der Ausübung seiner Tätigkeit. Die Mitglieder des Beirates unterliegen keinen Weisungen. (5) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes. (6) Der Beirat erstattet dem Rechtsausschuss im Abstand von zwei Jahren einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. (7) Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirats, Besichtigungen der Anstalt und einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen ein Sitzungsgeld sowie Reisekostenvergütung. (8) Das Nähere regelt die Senatorin für Justiz und Verfassung durch Verwaltungsvorschrift." |
Artikel 2
Änderung des Bremischen Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft
§ 87 des Bremischen Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft vom 2. März 2010 (Brem.GBl. S. 191), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 721) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch das Gesetz vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 967), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 87 Beirat
(1) Aus den Mitgliedern des bei der Justizvollzugsanstalt Bremen gebildeten Beirats sind Mitglieder in angemessener Zahl für den Untersuchungshaftvollzug zu benennen. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. (2) Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge. |
(Stand: 26.07.2022)
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