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Änderungstext
Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven
- Bremen -
Vom 24. September 2020
(Brem.GBl. Nr. 135 vom 02.12.2020 S. 1370)
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz:
§ 16 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 3. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 670) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. | "(2) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits
worden ist." |
2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:
" § 17 Absatz 6 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend."
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 202338
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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