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Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven
- Bremen -

Vom 24. September 2020
(Brem.GBl. Nr. 135 vom 02.12.2020 S. 1370)



Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz:

Artikel 1

§ 16 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven vom 3. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 670) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. "(2) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits
  1. ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt oder
  2. ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nach Absatz 5 Satz 3 gefasst

worden ist."

2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

" § 17 Absatz 6 Satz 2 gilt in diesem Fall entsprechend."

Artikel 2

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 202338

ENDE

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