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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Strafvollzugsgesetzes

Vom 20. Oktober 2015
(Brem.GBl. Nr. 102 vom 21.10.2015 S. 468)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Strafvollzugsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639 - 312-h-1) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 77a Überflugverbot".

b) Nach der Angabe zu § 126 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 21a
Bußgeldvorschriften

§ 126a Bußgeldvorschriften".

2. In § 55 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "während der Arbeitszeit" gestrichen.

3. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

" § 77a Überflugverbot

(1) Über dem Anstaltsgelände und in einer Entfernung von weniger als 100 m von dessen Begrenzung ist der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Höhe von bis zu 150 m über Grund und Wasser verboten.

(2) Für vollzugliche oder sonstige öffentliche Zwecke kann die Anstaltsleitung den Betrieb im Einzelfall gestatten.

(3) Für den Bereich außerhalb des Anstaltsgeländes kann die Gestattung auch für private Zwecke erteilt werden, wenn keine Gefährdung für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten ist."

4. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Strafverfolgungsbehörden" das Wort "und" eingefügt.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Rahmen eines Besuchs der Anstalt".

5. § 119 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "folgenden Absätzen" durch die Wörter "Absätzen 2 bis 6" ersetzt.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die in Absatz 1 und 6 genannten Personen haben sich gegenüber dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Rahmen eines Besuchs der Anstalt zu offenbaren, soweit dies zur Aufgabenerfüllung dieses Ausschusses erforderlich ist."

6. Nach § 126 wird folgender Abschnitt 21a eingefügt:

Abschnitt 21a
Bußgeldvorschriften

§ 126a Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme entgegen § 77a unbefugt betreibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung gebraucht oder bestimmt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Justizvollzugsanstalt Bremen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE

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