Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes

Vom 28. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 63 vom 04.05.2015 S. 274)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263 - 206-k-1), das durch das Gesetz vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6a wird folgende Angabe zu § 6b eingefügt:

" § 6b Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro"

b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe zu § 11a eingefügt:

" § 11a Nutzung".

c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Berichtspflicht".

d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit".

e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:s

" § 14 Inkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Informationen" die Wörter "und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 dieses Gesetzes" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:

"(1a) für die staatlichen Universitäten und Hochschulen in Bremen gelten für die Veröffentlichung von Verträgen und Daten über Drittmittelforschung die Regelungen des Bremischen Hochschulgesetzes."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Satz 3 gilt nicht für Anträge auf Bereitstellung von Informationen in weiterverarbeitbaren Formen sowie maschinenlesbaren Formaten, soweit diese Informationen nach dem 31. Dezember 2016 entstehen. Auf Antrag ist der Informationszugang für behinderte Personen in einer für sie wahrnehmbaren Form zu ermöglichen. Für blinde und sehbehinderte Menschen erfolgt dies nach Maßgabe der Bremischen Verordnung über barrierefreie Dokumente."

d) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

"Öffentliche Stellen haben ihre Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz hinzuweisen."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "und solange" eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "und solange" eingefügt.

c) In Nummer 4 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "und solange" eingefügt.

d) In Nummer 6 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "und solange" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

In § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 werden nach den Wörtern "der antragstellenden Person" jeweils die Wörter "oder der Allgemeinheit" eingefügt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1; in Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "der antragstellenden Person" die Wörter "oder der Allgemeinheit" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekannt werden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

(3) Bei Angaben gegenüber informationspflichtigen Stellen gemäß § 1 Absatz 1 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen und zu begründen. Bei der Veröffentlichung nach § 11 oder der Informationsgewährung auf Antrag gemäß § 1 Absatz 2 sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken. Soll auf Antrag Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die informationspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher gemäß § 8 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

6. § 6a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 6" wird die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

b) Nach den Wörtern "der antragstellenden Person" werden die Wörter "oder der Allgemeinheit" eingefügt.

7. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

" § 6b Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion