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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung bremischer Kommunalsteuergesetze

Vom 24. März 2015
(Brem.GBl. Nr. 38 vom 26.03.2015 S. 120)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Abgabengesetzes

Dem § 3 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15. Mai 1962 (SaBremR 60-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 556) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern ist § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Vergnügungssteuergesetzes

Das Vergnügungssteuergesetz vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 467  61 -c-2), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(5) Automaten mit manipulationssicherem Zählwerk sind Geräte, die über eine gültige Zulassung der Bauart gemäß der §§ 11 bis 17 der Spielverordnung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt verfügen."

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Röhrenentnahme" wird durch die Wörter "Entnahmen aus Geldspeicher- und Auszahleinheiten" ersetzt.

bb) Das Wort "Röhrenauffüllung" wird durch die Wörter "Auffüllung der Geldspeicher- und Auszahleinheiten" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "unter Angabe von Aufstellort, Zulassungs- und Gerätenummer" gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Gerätenummer," wird gestrichen.

bb) Das Wort "Röhreninhalte" wird durch die Wörter "Inhalte der Geldspeicher- und Auszahleinheiten" ersetzt.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Vergnügungssteuer können die Bediensteten der zuständigen Steuerstelle ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von in § 2 genannten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Vergnügungssteuer-Nachschau). Die in § 2 genannten Personen und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen oder zu dulden, damit die Feststellungen ermöglicht werden."

3. In § 6 Absatz 2 wird das Wort "Bremen-Mitte" durch "Bremen-Nord" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe

§ 4 des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 9, 61-c-3), das zuletzt durch das Gesetz vom 18 . Dezember 2012 (Brem.GBl. S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Steuerschuldner, Haftungsschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.

(2) Hat der Gast hinsichtlich der zwingenden beruflichen oder betrieblichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, haftet er für die entgangene Steuer."

Artikel 4
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.


ENDE

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