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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremisches Spielhallengesetzes und des Bremischen Abgabengesetzes

Vom 25. November 2014
(Brem.GBl. Nr. 120 vom 27.11.2014 S. 556)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes

Das Bremisches Spielhallengesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielrechts vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird der Absatz 3 Satz 3 wie folgt gefasst:

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  "Der Antrag kann frühestens am 1. Januar 2016 und spätestens am 30. Juni 2016 bei der zuständigen Behörde gestellt werden."

2. In § 11 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 befreit werden, wenn

  1. die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht mehr erteilt werden könnte und
  2. ein Vergleich der den Mindestabstand unterschreitenden oder im baulichen Verbund stehenden Spielhallen ergibt, dass die betroffenen Betriebe eine Standortbetriebsdauer von mindestens 20 Jahren haben, in den letzten 10 Jahren durch den gleichen Inhaber geführt wurde und dieser durch eine Bescheinigung des für die betriebsbedingten Steuern zuständigen Finanzamtes seine steuerliche Zuverlässigkeit nachweist. Werden diese Voraussetzungen durch im Vergleich stehende einzelne Spielhallen nicht erfüllt, können die Antragstellerin oder der Antragsteller nur nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 eine Erlaubnis erhalten."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Abgabengesetzes

Das Bremische Abgabengesetz vorn 15. Mai 1962 (SaBremR 60-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

"bei Verdacht von Verstößen gegen § 284 Strafgesetzbuch oder Verstößen gegen §§ 2 und 4 bis 6 Bremisches Spielhallengesetz mit der Maßgabe, dass die insoweit erlangten Kenntnisse der nach dem Bremischen Spielhallengesetz zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,".

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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