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Gesetz zur Änderung des Bremisches Spielhallengesetzes und des Bremischen Abgabengesetzes
Vom 25. November 2014
(Brem.GBl. Nr. 120 vom 27.11.2014 S. 556)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Spielhallengesetzes
Das Bremisches Spielhallengesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspielrechts vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 wird der Absatz 3 Satz 3 wie folgt gefasst:
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"Der Antrag kann frühestens am 1. Januar 2016 und spätestens am 30. Juni 2016 bei der zuständigen Behörde gestellt werden." |
2. In § 11 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 befreit werden, wenn
Artikel 2
Änderung des Bremischen Abgabengesetzes
Das Bremische Abgabengesetz vorn 15. Mai 1962 (SaBremR 60-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird folgender Wortlaut angefügt:
"bei Verdacht von Verstößen gegen § 284 Strafgesetzbuch oder Verstößen gegen §§ 2 und 4 bis 6 Bremisches Spielhallengesetz mit der Maßgabe, dass die insoweit erlangten Kenntnisse der nach dem Bremischen Spielhallengesetz zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,".
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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