Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Archivgesetzes
- Bremen -

Vom 21. Mai 2013
(Brem.GBl. Nr. 31 vom 29.05.2013 S. 166)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Archivgesetz vom 7. Mai 1991 (Brem. GBl. S. 159 - 224-c-1), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Diese Stellen beteiligen das Staatsarchiv bei der Einführung und Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung von Unterlagen und Informationen."

2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
 Unterlagen sind insbesondere Akten, Schriftstücke, Druckschriften, Karteien, Dateien, Karten, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Informationsträger und die auf ihnen überlieferten Informationen einschließlich der zu ihrer Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme. "Unterlagen sind Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherform. Dazu gehören insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Drucksachen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente. Unterlagen sind auch elektronische Aufzeichnungen sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung, das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Als Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen gelten auch Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder die Stadtgemeinde Bremen oder ein Rechtsvorgänger die Stiftung errichtet oder überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat. Als Stellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen gelten auch andere juristische Personen des Privatrechts, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und bei denen dem Land oder der Stadtgemeinde Bremen mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" gestrichen.

bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. elektronische Daten enthalten, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen."

c) In Absatz 4 wird das Wort "Druckschriften" durch "amtlichen Veröffentlichungen in jeder Erscheinungsform" ersetzt.

d) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:

"(6) Die Anbietung und Ablieferung gilt auch für die Unterlagen von ehemals öffentlichen oder diesen gleichgestellten Stellen, sofern die Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts entstanden sind."

e) Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 12" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. "Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend."

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Archivgut ist im Staatsarchiv zu verwahren; es ist unveräußerlich. "(1) Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes ist auf Dauer sicher im Staatsarchiv zu verwahren; es ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Archivgut ist unveräußerlich."

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

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  § 6 Nutzung durch die abliefernde Stelle

Die abliefernde Stelle ist befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen ausgewählt worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die anstelle der Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe des § 7.

" § 6 Nutzung durch die abliefernde Stelle

(1) Die abliefernde Stelle ist befugt, Archivgut, das aus ihren Unterlagen übernommen worden ist, zu nutzen, wenn sie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben wieder benötigt. Dies gilt entsprechend für Archivgut, das aus Unterlagen von Rechts- und Funktionsvorgängern übernommen ist.

(2) Die Art und Weise der Nutzung nach Absatz 1 wird zwischen der abliefernden Stelle und dem Staatsarchiv vereinbart. Dabei ist sicherzustellen, dass das Archivgut gegen Verlust, Beschädigung und unbefugte Benutzung geschützt wird sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Staatsarchiv zurückgegeben wird.

(3) Die Nutzungsbefugnis nach Absatz 1 und 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die anstelle der Übernahme aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. In diesen Fällen besteht die Nutzungsbefugnis nur nach Maßgabe des § 7."

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

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