Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Vom 23. Oktober 2012
(Brem.GBl. Nr. 35 vom 09.11.2012 S. 465)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Nummer 2 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 Absatz 2 des Bremischen Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257 - 36-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 6211 Geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2 Schuldnerverzeichnis
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozeßordnung) 410 Euro
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozeßordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung)
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro


 
"2 Schuldnerverzeichnis
2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) 525 Euro
2.2 Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro
2.3 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.
4,50 Euro
2.4 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) 525 Euro
2.5 Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro"


Artikel 2

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