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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung

Vom 29. November 2011
(GBl. Nr. 42 vom 22.12.2011 S. 457)


Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

Artikel 1

Die Kostenverordnung der Umweltverwaltung vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 423 - 203-c-9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 297) wird wie folgt geändert:

1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

"(1) Werden im Vorfeld eines beabsichtigten Antrags zur Genehmigung, Plangenehmigung oder Planfeststellung für die Errichtung von Anlagen Beratungsleistungen durch die zuständige Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde erbracht, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird, können Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 20 Stunden kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Die Berechnung der Gebühr erfolgt dabei nach Ziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Beratung zur Gestattungspflichtigkeit eines Vorhabens erfolgt und sich im Zuge der Beratung ergibt, dass ein Vorhaben keinem Gestattungsverfahren unterliegt oder das Vorhaben so verändert wird, dass eine Gestattungspflicht entfällt."

2. Die Anlage zu § 1 erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Anlage
(zu § 1)
Kostenverzeichnis Umweltverwaltung
Anhang
(zu Artikel 1)


1 Abfallrecht
10 Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG
10.1 Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponien
10.1.1 Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG, soweit keine Herstellungskosten anfallen nach Zeit- und Sachaufwand, mindestens 575
10.1.2 Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG bei Herstellungskosten von
bis zu 57.500 Euro 30 v. T. der Herstellungskosten, mindestens 575
mehr als 57.500 Euro 1.725
bis zu 250.000 Euro zuzüglich 16 v. T. der 57.500 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 250.000 Euro 5.750
bis zu500.000 Euro zuzüglich 9 v T. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 500.000 Euro 8.350
bis zu 2,5 Mio. Euro zuzüglich 8,5 v.T. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro 27.900
bis zu 5 Mio. Euro zuzüglich 4 v.T. der2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 5 Mio. Euro 39.400
bis zu 50 Mio. Euro zuzüglich 3,65 v.T. der 5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 50 Mio. Euro 228.500
zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten, insgesamt jedoch höchstens 345.000
Anmerkungen:
  1. Schließt das Planfeststellungsverfahren und das Genehmigungsverfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
    Sofern innerhalb des Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen ist, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 30 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
    Ist eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, erhöht sich die Genehmigungsgebühr um bis zu 15 v.H. der vorgeschriebenen Gebühr.
  2. Als Herstellungskosten sind die Kosten der Teile der Anlage zugrunde zu legen, auf die sich das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren erstreckt; der Wert der Grundfläche sowie die Kosten von zugehörigen Hochbauten, die nicht Bestandteil der Anlage im Sinne des Kreislauf wirtschafts- und Abfallgesetzes sind, werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
10.1.3 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG 500 bis 10.000
Anmerkung:

Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 10.1.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns ohne wesentliche Änderung zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Genehmigung führt.

10.1.4 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG 290
10.1.5 Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins je Tag 865
10.1.6 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens 140
10.1.7 Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen 57
10.1.8 Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung je 57

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