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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung
Vom 29. November 2011
(GBl. Nr. 42 vom 22.12.2011 S. 457)
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Die Kostenverordnung der Umweltverwaltung vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 423 - 203-c-9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 297) wird wie folgt geändert:
1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Werden im Vorfeld eines beabsichtigten Antrags zur Genehmigung, Plangenehmigung oder Planfeststellung für die Errichtung von Anlagen Beratungsleistungen durch die zuständige Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde erbracht, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird, können Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden. Für Beratungen mit einem Zeitaufwand von bis zu 20 Stunden kann von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. Die Berechnung der Gebühr erfolgt dabei nach Ziffer 103.00 der Allgemeinen Kostenverordnung. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Beratung zur Gestattungspflichtigkeit eines Vorhabens erfolgt und sich im Zuge der Beratung ergibt, dass ein Vorhaben keinem Gestattungsverfahren unterliegt oder das Vorhaben so verändert wird, dass eine Gestattungspflicht entfällt."
2. Die Anlage zu § 1 erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
| Anlage (zu § 1) Kostenverzeichnis Umweltverwaltung |
Anhang (zu Artikel 1) |
| 1 | Abfallrecht | |
| 10 | Maßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG | |
| 10.1 | Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponien | |
| 10.1.1 | Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG, soweit keine Herstellungskosten anfallen | nach Zeit- und Sachaufwand, mindestens 575 |
| 10.1.2 | Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Deponien im Sinne von § 31 Absatz 2 und 3 KrW-/AbfG bei Herstellungskosten von | |
| bis zu 57.500 Euro | 30 v. T. der Herstellungskosten, mindestens 575 | |
| mehr als 57.500 Euro | 1.725 | |
| bis zu 250.000 Euro | zuzüglich 16 v. T. der 57.500 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 250.000 Euro | 5.750 | |
| bis zu500.000 Euro | zuzüglich 9 v T. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 500.000 Euro | 8.350 | |
| bis zu 2,5 Mio. Euro | zuzüglich 8,5 v.T. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 2,5 Mio. Euro | 27.900 | |
| bis zu 5 Mio. Euro | zuzüglich 4 v.T. der2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 5 Mio. Euro | 39.400 | |
| bis zu 50 Mio. Euro | zuzüglich 3,65 v.T. der 5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 50 Mio. Euro | 228.500 zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten, insgesamt jedoch höchstens 345.000 |
|
Anmerkungen:
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| 10.1.3 | Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG | 500 bis 10.000 |
| Anmerkung:
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach 10.1.1 ff. zur Hälfte angerechnet, wenn die Zulassung des vorzeitigen Beginns ohne wesentliche Änderung zum Planfeststellungsbeschluss oder zur Genehmigung führt. |
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| 10.1.4 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 KrW-/AbfG | 290 |
| 10.1.5 | Pauschalgebühr für die Durchführung eines Erörterungstermins | je Tag 865 |
| 10.1.6 | Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder des Genehmigungsverfahrens | 140 |
| 10.1.7 | Prüfung und Rückgabe unvollständiger Unterlagen | 57 |
| 10.1.8 | Zusätzliche Bauzustandsbesichtigung | je 57 |
(Stand: 26.04.2021)
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