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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes
Vom 1. März 2011
(Brem.GBl. Nr. 12 vom 11.03.2011 S. 81)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes
Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263 - 206-k-1) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
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" § 6a Verträge der Daseinsvorsorge" |
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Informationsfreiheit"
c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: " § 13 (weggefallen) "
d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: " § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"
2. In § 1 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
" (2a) Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden."
3. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor. | " (3) Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme von § 29 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes den Regelungen dieses Gesetzes vor." |
4. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "der Betroffene" werden durch die Wörter "der oder die Betroffene" ersetzt.
b) Nach dem Wort "hat" werden die Wörter "oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt" eingefügt.
5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Verträge der Daseinsvorsorge
(1) Hat der Antrag auf Informationszugang einen Vertrag der Daseinsvorsorge zum Gegenstand, findet § 6 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das Informationsinteresse der antragstellenden Person die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen in der Regel überwiegt, wenn der oder die Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder wenn der oder dem Betroffenen durch die Offenbarung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse kein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Im Übrigen bleiben die §§ 3 bis 6 unberührt.
(2) Ein Vertrag der Daseinsvorsorge ist ein Vertrag, den eine Stelle im Sinne von § 1 Absatz 1 abschließt und mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Einbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird. Zur Daseinsvorsorge gehören insbesondere die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung, die Abfallentsorgung, der öffentliche Personennahverkehr, die Energieversorgung, die Wohnungswirtschaft, die stationäre Krankenversorgung und die Datenverarbeitung für hoheitliche Tätigkeiten.
(3) Wird ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen bezogen auf einen Vertrag der Daseinsvorsorge gestellt, der vor dem 12. März 2011 geschlossen wurde, und stehen der Gewährung des Zugangs Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die Stelle im Sinne von § 1 Absatz 1 den Vertragspartner zu Nachverhandlungen und zu Anpassung des Vertrages aufzufordern. Kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung zur Nachverhandlung keine Einigung erzielt werden, so wird der Zugang zu amtlichen Informationen gewährt, wenn das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse erheb-
lich überwiegt. Der Abwägungsmaßstab des Absatzes 1 ist zu berücksichtigen. Die §§ 7 und 8 bleiben unberührt."
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
" (1) Der Zugang zu amtlichen Informationen wird auf formlosen Antrag gewährt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein. Die Behörde kann verlangen, dass die antragstellende Person ihre Identität nachweist."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3; in dem neuen Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5; in dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; in dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "dem Antragsteller" durch die Wörter "der antragstellenden Person" und das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
7. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "Die dem Antrag auf Informationszugang stattgebende Entscheidung nach § 7 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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