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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
Vom 14. Dezember 2010
(GBl. Nr. 54 vom 21.12.2010 S. 621)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Der Anlage zu § 1 Absatz 2 des Bremischen Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257 - 36-a-1), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547) geändert worden ist, werden folgende Nummern 5 bis 6.2 angefügt:
5. | Notarangelegenheiten | |
5.1 | Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung) | 500 Euro |
5.2 | Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar | 350 Euro |
5.3 | Rücknahme der Bewerbung | 225 Euro |
5.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung) | 175 Euro |
5.5 | Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Absatz 1 der Bundesnotarordnung) | |
5.5.1 | für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung | 100 Euro |
5.5.2 | in den übrigen Fällen | 50 Euro |
5.6 | Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung | |
5.6.1 | bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums | 300 Euro |
5.6.2 | bei 400 bis 2000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums | 600 Euro |
5.6.3 | in den übrigen Fällen | 900 Euro |
6. | Gebühren in Vorverfahren im Rahmen des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, soweit Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, betroffen sind | |
6.1 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs | 50 bis 300 Euro |
6.2 | Rücknahme des Widerspruchs | 30 bis 200 Euro |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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