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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Vom 14. Dezember 2010
(GBl. Nr. 54 vom 21.12.2010 S. 621)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Der Anlage zu § 1 Absatz 2 des Bremischen Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257 - 36-a-1), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547) geändert worden ist, werden folgende Nummern 5 bis 6.2 angefügt:

5. Notarangelegenheiten  
5.1 Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung) 500 Euro
5.2 Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar 350 Euro
5.3 Rücknahme der Bewerbung 225 Euro
5.4 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung) 175 Euro
5.5 Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Absatz 1 der Bundesnotarordnung)  
5.5.1 für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung 100 Euro
5.5.2 in den übrigen Fällen 50 Euro
5.6 Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung  
5.6.1 bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums 300 Euro
5.6.2 bei 400 bis 2000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums 600 Euro
5.6.3 in den übrigen Fällen 900 Euro
6. Gebühren in Vorverfahren im Rahmen des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, soweit Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, betroffen sind  
6.1 Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs 50 bis 300 Euro
6.2 Rücknahme des Widerspruchs 30 bis 200 Euro

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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