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Änderungstext
Änderung des Radio-Bremen-Gesetzes
Vom 23. März 2010
(GBl Nr. 20 vom 13.04.2010 S. 273)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Radio-Bremen-Gesetz vom 30. Januar 2008 (Brem.GBl. 2008 S. 13 - 225-b-1) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Aufgaben und Rechte (1) Aufgabe der Anstalt ist die Veranstaltung von Rundfunk im Lande Bremen. Darüber hinaus bietet sie Telemedien nach Maßgabe der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages an. Die Angebote der Anstalt dienen durch Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung als Medium und Faktor des Prozesses der freien Meinungsbildung der gesamten Bevölkerung. Die Anstalt hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Missständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben. (2) Die Anstalt soll eine Außenstelle in Bremerhaven unterhalten. (3) Die Anstalt ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe berechtigt,
(4) Die Anstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere Satzungen, Richtlinien, Selbstverpflichtungen und Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten, journalistischredaktionellen Informationen und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen. |
" § 2 Auftrag
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie des ARD-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages im Land Bremen Rundfunk zu veranstalten und Telemedien anzubieten. (2) Sie hat den Auftrag, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Ihrem Auftrag kommt die Anstalt durch zeitgemäße Angebote nach. Die Anstalt hat das Recht, sachlich begründete Kritik an gesellschaftlichen Missständen, an Einrichtungen und Personen des öffentlichen Lebens zu üben. (3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale, europäische und internationale Geschehen, insbesondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihr Angebot hat der Bildung, Information, Beratung, Kultur und Unterhaltung zu dienen. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. (4) Die Anstalt hat bei der Erfüllung ihres Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie hat dabei alle Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zu berücksichtigen. (5) Der Auftrag der Anstalt umfasst,
(6) Die Anstalt kann ihrem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen Bei der Auswahl des Übertragungswegs sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig. |
(Stand: 26.04.2021)
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