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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Vom 30. Januar 2007
(GBl. Nr. 9 vom 19.02.2007 S. 135)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 41(205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe " § 73 (weggefallen) " durch die Angabe " § 73 Aufgaben des Senators für Inneres und Sport bei der Korruptionsbekämpfung" ersetzt.

2. § 2 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

alt neu
bb) § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Waffengesetzes, "bb) § 52 Abs. 1 und 3 des Waffengesetzes,"

3. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 3 angefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 74 Abs. 2 nichts Anderes bestimmt.  "Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben der Korruptionsbekämpfung wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 74 Abs. 2 nichts anderes bestimmt."

4. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind.  "(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Senator für Inneres und Sport, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind."

5. Nach § 72 wird der § 73 eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.

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