Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes und anderer Gesetze

Vom 17. Dezember 2002
(GBl. Nr. 67 vom 20.12.2002 S. 605)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Das Bremische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1995 (Brem.GBl. S. 343, 378 - 206-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 64 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Abkürzung " (BrDSG) durch die Abkürzung " (BremDSG) ersetzt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:

2a. Vor § 1 wird die Angabe "Erster Abschnitt "durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "der Dritte Abschnitt und § 19" durch die Worte "der Abschnitt 4 und § 21" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Worte "Dritte Abschnitt und § 22" durch die Worte "Abschnitt 4 und § 20" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:


alt neu
4. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, daß die Daten durch die datenverarbeitende Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder daß der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten abruft,  "4. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten durch die verantwortliche Stelle an den Dritten weitergegeben werden oder dass der Dritte zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,"

b) Absatz 3 Nrn. 1 bis 4 wird wie folgt neu gefasst:


alt neu
1. erhebende Stelle jede der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen, die Daten für sich selbst oder für andere beschafft,

2, speichernde Stelle jede der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen, die Daten für sich selbst speichert oder durch andere speichern läßt,

3. Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle, ausgenommen der Betroffenen und diejenigen Stellen, die in den Fällen der Nummer 2 im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Auftrag tätig werden,

4. eine Datei

  1. eine Sammlung von Daten, die durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
  2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei),
 "1 verantwortliche Stelle jede der in § 1 Abs. 2 genannten Stellen, die personenbezogene Daten für sich selbst verarbeitet oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.

2. Empfänger jede Person oder Stelle, die Daten erhält.

3. Dritter jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten.

4. Automatisierte Verarbeitung die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann."

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

(5) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen nach einer Zuordnungsregel zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.

(6) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, die politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "die von diesem Gesetz geschützt werden," gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:


alt neu
(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist; wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. Der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verarbeitungszweck der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung auch über den Empfänger der Daten aufzuklären. Er ist unter Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß er die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.  "(2) Die Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 2 Abs. 6) ist nur zulässig, soweit

1. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht,

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