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Regelwerk

KpS-Richtlinien - Richtlinien über Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen
- Bremen -

Vom 2. Oktober 2008
(ABl. Nr. 118 vom 07.11.2008 S. 893)



1. Zweck und Rechtsgrundlagen von Kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen

1.1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung werden von den Behörden des Polizeivollzugsdienstes "Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlungen (KpS)" geführt. KpS dürfen nur geführt werden, soweit die maßgebenden rechtlichen Grundlagen eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulassen. Diese Richtlinie legt in allgemeiner Form für typische Sachverhalte der polizeilichen Arbeit fest, welche personenbezogenen Daten für KpS erhoben und gespeichert und an wen sie übermittelt werden dürfen sowie ferner, wann sie gelöscht werden müssen.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Führung der KpS sind das Bremische Polizeigesetz, das Bremische Datenschutzgesetz ( BremDSG) und die Strafprozessordnung.

1.2 Zweck der KpS ist es,

1.3 KpS einschließlich etwaiger Hinweissysteme können als Kriminalakten oder Dateien geführt werden.

1.4 KpS führende Dienststellen sind die Behörden des Polizeivollzugsdienstes jeweils für ihren Aufgabenbereich.

2. Inhalt von KpS

2.1 Personenbezogene Daten dürfen in KpS nur aufgenommen und gespeichert werden, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die nicht zur Übermittlung an andere Stellen bestimmt sind und die lediglich manuell verarbeitet werden.

2.2 In KpS können Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse folgender Personen aufgenommen werden:

2.2.1 Beschuldigte im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie Betroffene im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nach Maßgabe der Nr. 2.4,

2.2.2 verdächtige (Personen, die nicht Beschuldigte sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Täter oder Teilnehmer einer Straftat sind),

2.2.3 Personen, die richterlich angeordneter Freiheitsentziehung unterliegen,

2.2.4 Personen, bei denen erkennungsdienstliche/ DNA-Maßnahmen vorgenommen worden sind (dies gilt nicht für erkennungsdienstliche Unterlagen ohne polizei- oder strafrechtliche Bezüge aus Asylverfahren oder von freiwillig erkennungsdienstlich behandelten Personen),

2.2.5 zur Festnahme Gesuchte,

2.2.6 Personen, die von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder anderen Behörden in Strafverfahren oder von Polizeibehörden zur Aufenthaltsermittlung gesucht werden,

2.2.7 Personen, die unter Führungsaufsicht stehen ( § 68 StGB), wenn der Leiter der zuständigen Aufsichtsstelle um Unterstützung durch die Polizei gebeten hat,

2.2.8 vermisste Personen, nicht identifizierte hilflose Personen oder Personen im Zusammenhang mit nicht aufgeklärten Todesfällen,

2.2.9 Personen, bei denen nach grenzpolizeilichen, ausländerrechtlichen, passrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr die Führung von Unterlagen erforderlich ist,

2.2.10 gefährdete Personen, Anzeigeerstatter und Hinweisgeber, Zeugen und Geschädigte,

2.2.11 sonstige Personen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annnahme rechtfertigen, dass dies zur Aufklärung oder vorbeugenden Bekämpfung schwerwiegender Straftaten, zur Ergreifung von zur Festnahme gesuchten Personen oder zur Abwehr einer im einzelnen Fall bestehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist.

2.3 Als aufzunehmende Unterlagen kommen insbesondere in Betracht:

2.4 Unterlagen über Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in KpS nicht aufgenommen. Andere Ordnungswidrigkeiten sowie verkehrsrechtliche Verstöße, die einen Straftatbestand erfüllen, werden nur aufgenommen, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass sie in Zusammenhang mit anderen Straftaten stehen oder die Aufnahme sonst zur Erfüllung der in Nr. 1.1 genannten Aufgaben erforderlich ist.

2.5

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