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Regelwerk

VV Antikorruption - Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen- Land und Stadtgemeinde
- Bremen -

Vom 26. Februar 2013
(Amtsbl. Nr. 59 vom 11.03.2013 S. 183)


Der Senat der Freien Hansestadt Bremen erlässt folgende Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - (VV Antikorruption):

Präambel

Unter Korruption werden hier Verhaltensweisen verstanden, bei denen Amtsträgerinnen oder Amtsträger ihre Vertrauensstellung und die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten Vorteile unter Missachtung geltender Normen zu verschaffen.

Korruption führt zu einem Verlust des Vertrauens in die Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Politik und Verwaltung und in die Integrität der den Staat repräsentierenden Institutionen und Personen. Zugleich bewirkt sie materielle Schäden für den Einzelnen und die Allgemeinheit.

Korruption muss daher entschieden und kompromisslos begegnet werden. Die Verwaltungsvorschrift verfolgt demzufolge die Ziele, im Rahmen einer wirkungsvollen Prävention, Korruption nicht entstehen zu lassen und korruptive Handlungen ausnahmslos aufzudecken und zu ahnden.

1. Geltungsbereich

Die Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung aller Dienststellen, Betriebe gemäß § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) und sonstiger unselbständiger Einrichtungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen bestimmen sich nach dieser Verwaltungsvorschrift. Für Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt sie nur, soweit diese Verwaltungsaufgaben erledigen.

1.1 Bedienstete

Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen im Sinne der nachfolgenden Reglungen sind die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie Personen, die zur Freien Hansestadt Bremen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen und frühere Angehörige dieser Personenkreise.

1.2 Verpflichtung

Werden Dritte mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beauftragt, ist die beauftragte Person oder die von dem Dritten mit der Wahrnehmung beauftragte Person gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen - Verpflichtungsgesetz - vom 2. März 1974 (BGBl. I 469) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu verpflichten.

1.3 Zuwendungsempfänger

Vergeben Dienststellen/Einrichtungen Zuwendungen gemäß § 44 LHO, verpflichten sie die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger in geeigneter Form, im Sinne der Zielrichtung dieser Verwaltungsvorschrift zu handeln.

2. Prävention

Zur wirksamen Korruptionsvermeidung bedarf es eines Gesamtkonzeptes, das Präventionsmaßnahmen und die konsequente Verfolgung von Verhaltensweisen nach Punkt 4 umfasst.

2.1 Korruptionsgefährdete Bereiche und Gefährdungsatlas

Insbesondere gefährdet durch unrechtmäßige oder unlautere Einflüsse sind Arbeitsbereiche, die mit einer der folgenden Tätigkeiten verbunden sind:

  1. Häufige Außenkontakte, auch durch Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten,
  2. Vergabe von öffentlichen Aufträgen (z.B. im Beschaffungswesen) oder Subventionen einschließlich der Vergabe von Fördermitteln und Zuwendungen,
  3. Erlassen von Verwaltungsakten (z.B. Bescheiden, Erteilen und Versagen von Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnissen, Auflagen)
  4. Bearbeiten von Vorgängen mit behördeninternen Informationen, die für Dritte nicht bestimmt sind,
  5. Bewirtschaften von Haushaltsmitteln sowie
  6. vorbereitende Tätigkeiten zu den Nr. 1 bis 5.

Außerdem sind die Bereiche gefährdet, in denen das Fachwissen auf wenige Bedienstete konzentriert ist und Bereiche, die räumlich ausgelagert sind.

Für jeden Arbeitsplatz ist eine Risikoanalyse unter Verwendung einheitlicher Kriterien durchzuführen. Die Ergebnisse werden nach Organisationseinheiten zusammengefasst und bilden den Gefährdungsatlas eines Ressorts. Festgestellte Organisationsdefizite sind abzustellen.

2.2 Korruptionsindikatoren

Korruption kann vielfältige Erscheinungsformen haben. Eine Reihe von Indikatoren können Warnsignale im Hinblick auf Korruptionsgefährdung sein. Der nachstehende Indikatorenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Personenbezogene Indikatoren:
persönliche Probleme (wie Sucht, Überschuldung, Frustration),

Geltungssucht,

mangelnde Identifikation mit der Aufgabe,

gezielte Umgehung von Kontrollen, Abschottung einzelner Aufgabenbereiche,

Inanspruchnahme von betrieblichen Einrichtungen, Freizeitanlagen, Ferienwohnungen oder Veranstaltungen des Antragstellers/ Bietenden,

unerklärlich hoher Lebensstandard,


private Kontakte zu Antragstellern, insbesondere Nebentätigkeit, Beratungs-/ Gutachter(innen)verträge, Kapitalbeteiligung.

Systembezogene Indikatoren:

zu große Aufgabenkonzentration auf eine Person,

unzureichende Kontrollen, zu schwach ausgeprägte Dienst- und Fachaufsicht, zu große und/ oder unkontrollierte Entscheidungsspielräume,

schwer verständliche Vorschriften,

auffällig abweichende Bearbeitungszeiten von Vorgängen.


Passive Indikatoren:

reibungsloser Verwaltungsablauf in Bereichen, in denen typischerweise mit Konflikten zu rechnen ist,

Ausbleiben von behördlichen (Re-) Aktionen.

2.3 Sensibilisierung

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