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Regelwerk

Vorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in Gesellschaften der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde
- Bremen -

Vom 26. Februar 2013
(BremAmtsBl. Nr. 60 vom 11.03.2013 S. 197)


vergl. VWV hierzu =>


Der Senat der Freien Hansestadt Bremen erlässt folgende Vorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in Gesellschaften der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde -:

Präambel

Unter Korruption werden hier Verhaltensweisen verstanden, bei denen Mitglieder der Geschäftsführung und Beschäftigte ihre Vertrauensstellung und die ihnen übertragenen Befugnisse dazu ausnutzen, sich oder Dritten Vorteile unter Missachtung geltender Normen zu verschaffen.

Korruption führt zu einem Verlust des Vertrauens in die Unparteilichkeit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und in die Integrität der den Staat repräsentierenden Institutionen und Personen einschließlich im öffentlichen Mehrheitsbesitz stehender Beteiligungsgesellschaften. Zugleich bewirkt sie materielle Schäden für den Einzelnen und die Allgemeinheit.

Korruption muss daher entschieden und kompromisslos begegnet werden. Die Vorschrift verfolgt demnach die Ziele, im Rahmen einer wirkungsvollen Prävention Korruption nicht entstehen zu lassen und korruptive Handlungen ausnahmslos aufzudecken und zu ahnden. Sie orientiert sich an der Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen (VV Antikorruption).

1. Geltungsbereich

1.1 Geschäftsführung

Diese Vorschrift gilt für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. Im Rahmen einer Minderheitsbeteiligung hat Bremen darauf hinzuwirken, dass diese Vorschrift entsprechend angewendet wird.

Die Geschäftsführerin respektive der Geschäftsführer sind verpflichtet, die Vorschrift in dem Unternehmen durch geeignete Maßnahmen umzusetzen.

1.2 Beschäftigte

Diese Vorschrift gilt für alle Beschäftigten der Gesellschaften.

Beschäftigte im Sinne der nachfolgenden Regelungen sind alle Personen, die in einem anstellungs- oder arbeitsvertraglichen Verhältnis zu diesen Gesellschaften stehen. Hierzu gehören auch Honorarkräfte, unabhängig davon, ob sich ihr Arbeitsplatz in den Räumen der Gesellschaft befindet. Beschäftigte sind auch Beamtinnen und Beamte, die der Gesellschaft von ihrem Dienstherrn überlassen wurden.

1.3 Verpflichtung

Sofern Beschäftigte, die keine Beamtinnen oder Beamte sind, für die Gesellschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sind sie durch die aufsichtführende Behörde oder eine von dieser benannten Stelle gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen - Verpflichtungsgesetz - vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu verpflichten.

Ebenso ist dafür Sorge zu tragen, dass Dritte, die von der Gesellschaft mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beauftragt werden, nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten sind. Es gelten die Anweisungen zur Verpflichtung der aufsichtführenden Behörde.

2. Prävention

Zur wirksamen Korruptionsvermeidung bedarf es eines Gesamtkonzeptes, das Präventionsmaßnahmen und die konsequente Verfolgung von Verhaltensweisen nach Punkt 4 umfasst.

2.1 Korruptionsgefährdete Bereiche und Gefährdungsatlas

Insbesondere gefährdet durch unrechtmäßige oder unlautere Einflüsse sind Arbeitsbereiche, die mit einer der folgenden Tätigkeiten verbunden sind:

  1. Häufige Außenkontakte, auch durch Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten,
  2. Vergabe von öffentlichen Aufträgen (z.B. im Beschaffungswesen)
  3. Bearbeiten von Vorgängen mit gesellschaftsinternen Informationen, die für Dritte nicht bestimmt sind,
  4. Bewirtschaften von Gesellschaftsvermögen und Haushaltsmitteln und die von der Gesellschaft bewirtschafteten Vermögenseinheiten sowie
  5. vorbereitende Tätigkeiten zu den Nummern 1 bis 4.

Außerdem sind die Bereiche gefährdet, in denen das Fachwissen auf wenige Beschäftigte konzentriert ist und Bereiche, die räumlich ausgelagert sind.

Für jeden Arbeitsplatz ist eine Risikoanalyse unter Verwendung einheitlicher Kriterien durchzuführen. Die Ergebnisse werden nach Organisationseinheiten zusammengefasst und bilden den Gefährdungsatlas der Mehrheitsgesellschaft. Festgestellte Organisationsdefizite sind abzustellen.

2.2 Korruptionsindikatoren

Korruption kann vielfältige Erscheinungsformen haben. Eine Reihe von Indikatoren können Warnsignale im Hinblick auf Korruptionsgefährdung sein. Der nachstehende Indikatorenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Personenbezogene Indikatoren:

persönliche Probleme (wie Sucht, Überschuldung, Frustration),

Geltungssucht,

mangelnde Identifikation mit der Aufgabe,

gezielte Umgehung von Kontrollen, Abschottung einzelner Aufgabenbereiche,

Inanspruchnahme von betrieblichen Einrichtungen, Freizeitanlagen, Ferienwohnungen oder Veranstaltungen der Kunden/Geschäftspartner/ Bietenden,

unerklärlich hoher Lebensstandard,


private Kontakte zu Kunden/Geschäftspartnern, insbesondere Nebentätigkeit, Beratungs-/Gutachter(innen)verträge, Kapitalbeteiligung.

Systembezogene Indikatoren:

zu große Aufgabenkonzentration auf eine Person,

unzureichende Kontrollen,

zu große und/oder unkontrollierte Entscheidungsspielräume, schwer verständliche Vorschriften,

auffällig abweichende Bearbeitungszeiten von Vorgängen.


Passive Indikatoren:

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