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Regelwerk Datenschutz

Verordnung über die Veröffentlichungspflichten und die Berichtspflicht nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz
- Bremen -

Vom 22. März 2016
(GBl. Nr. 36 vom 08.04.2016 S. 204)



Archiv 2008

Auf Grund des § 11 Absatz 8 und des § 12 Satz 2 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263 -206-k-1), das zuletzt durch Gesetz vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 274) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes.

§ 2 Zuständigkeiten und Vorkehrungen der Behörden

Jede Behörde trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen um ihren Veröffentlichungspflichten nach § 11 Absatz 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes im zentralen elektronischen Informationsregister nachzukommen. Die Vorkehrungen enthalten auch Regelungen zur Bestimmung, Kennzeichnung, Ablage und Bereitstellung von Informationen, die nach § 11 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes zu veröffentlichen sind, sowie die Festlegung von Zuständigkeiten hierfür. Es sind insbesondere

  1. Regelungen über die Pflicht zur Schwärzung von Teilen der Veröffentlichungsgegenstände,
  2. Regelungen über die Zustimmungsbedürftigkeit bei der Freigabe von Veröffentlichungsgegenständen zur Veröffentlichung, und
  3. Regelungen zum Prüfen und Vervollständigen der an das Informationsregister zu meldenden Daten,

zu treffen.

§ 3 Veröffentlichung im elektronischen Informationsregister

(1) Die Veröffentlichung von Informationen nach § 11 Absatz 6 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes im zentralen elektronischen Informationsregister wird durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sichergestellt. Diese Maßnahmen werden von der Senatorin für Finanzen veranlasst.

(2) Bei der Vergabe von Metadaten nach § 11 Absatz 6 Satz 2 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes sind die von der Senatorin für Finanzen bereitgestellten Standards einzuhalten. Die Metadaten sind an das zentrale elektronische Informationsregister zu melden.

(3) Die Anforderungen der Bremischen Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik nach dem Bremischen Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sind zu erfüllen.

(4) Soweit Informationen im zentralen elektronischen Informationsregister veröffentlicht sind, ist insoweit die Verpflichtung zum Führen von Verzeichnissen nach § 11 Absatz 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes erfüllt.

§ 4 Verwaltungsvorschriften

Zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften nach § 11 Absatz 3 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes sind insbesondere Anordnungen, Dienstanweisungen, Erlasse, Durchführungsvorschriften, Richtlinien und Rundschreiben.

§ 5 Berichtspflicht

(1) Die Senatorin für Finanzen bereitet den Bericht nach § 12 Satz 1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes für den Senat vor. Der Senat erstellt den Bericht bis zum 31. März jeden Jahres, erstmals zum 31. März 2017.

(2) In dem Bericht über die Veröffentlichungspflichten nach § 11 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes sind auch

  1. die Anzahl und Art der nach § 11 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes veröffentlichten Dokumente, und
  2. die Anzahl der Abrufe der nach § 11 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes veröffentlichten Dokumente

anzugeben.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Veröffentlichungspflichten nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz vom 15. April 2008 (Brem.GBl. S. 76 - 206-k-3), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 363) geändert worden ist, außer Kraft.

ENDE

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