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BremGrStMG - Bremisches Grundsteuermesszahlengesetz
Bremisches Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer
- Bremen -
Vom 18. September 2024
(Brem.GBl. Nr. 102 vom 12.10.2024 S. 736)
Vom Bundesrecht abweichendes Landesrecht siehe =>
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Steuermesszahl für Grundstücke
(1) Die Steuermesszahl beträgt abweichend von § 15 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, für in der Freien Hansestadt Bremen belegene
(2) Für § 15 Absatz 2 bis 5 des Grundsteuergesetzes sind die Steuermesszahlen nach Absatz 1 maßgeblich.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (13.10.2024) in Kraft.
ENDE |
(Stand: 27.11.2024)
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