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BremSVG - Bremisches Sondervermögensgesetz
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden
- Bremen -
Vom 24. November 2009
(GBl. Nr. 63 vom 07.12.2009 S. 505; 28.04.2015 S. 266 15; 10.09.2019 S. 580 19; 29.03.2022 S. 225 22)
Gl.-Nr.: 63-d-1
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Teil 1
Allgemeiner Teil
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Eigenbetriebe sind nicht rechtsfähige Unternehmen des Landes oder der Stadtgemeinden (Rechtsträger).
(2) Sonstige Sondervermögen im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, die kein Personal führen.
§ 2 Zweck
Sondervermögen können errichtet werden, wenn der öffentliche Zweck unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit es erfordert.
§ 3 Rechtsgrundlagen
(1) Sondervermögen des Landes werden durch Gesetz, Sondervermögen einer Stadtgemeinde werden durch Ortsgesetz errichtet (Errichtungsgesetze).
(2) Das Errichtungsgesetz regelt den Namen des Sondervermögens, der das Land oder die jeweilige Stadtgemeinde als Rechtsträger und die Rechtsform als Eigenbetrieb oder sonstiges Sondervermögen erkennen lassen muss.
§ 4 Rechtsstellung
(1) Sondervermögen handeln im Rahmen ihres Aufgabenbereichs mit unmittelbarer Wirkung für und gegen ihren Rechtsträger.
(2) Sondervermögen können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen auftreten, klagen und verklagt werden, wenn dies im Errichtungsgesetz bestimmt ist.
(3) Die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte stehen im Dienst des Rechtsträgers.
Teil 2
Vorschriften für Eigenbetriebe
Abschnitt 1
Organisation
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet. Die Zahl der Mitglieder der Betriebsleitung soll zwei nicht übersteigen. Wird eine Erste Betriebsleiterin oder ein Erster Betriebsleiter eingesetzt, entscheidet sie oder er bei Stimmengleichheit innerhalb der Betriebsleitung. Ein befristeter Einsatz von Betriebsleitungen ist nur aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig.
(2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so ist einem Mitglied die Leitung des Aufgabenbereichs Wirtschaftsführung und Rechnungswesen zu übertragen.
(3) Außertarifliche Anstellungsverträge und vergleichbare Vereinbarungen mit den Mitgliedern der Betriebsleitung bedürfen der Mitzeichnung durch die Senatorin für Finanzen.
§ 6 Vertretung
(1) Die Betriebsleitung vertritt den Rechtsträger außergerichtlich und, wenn die durch Errichtungsgesetz bestimmt ist, gerichtlich in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Ist nur eine Person zur Betriebsleitung bestellt, vertritt diese den Rechtsträger alleine; sind mehrere Personen zur Betriebsleitung bestellt, so wird der Rechtsträger durch zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten.
(2) Die Betriebsleitung darf die Vertretungsmacht durch Vollmacht auf Bedienstete übertragen, und zwar in der Weise, dass entweder neben einem Mitglied der Betriebsleitung eine sonstige Bedienstete oder ein sonstiger Bediensteter zeichnen kann oder zwei Bedienstete gemeinsam zeichnen können.
(3) Die Betriebsleitung stellt im Falle des Absatzes 2 mit Zustimmung des Betriebsausschusses eine verbindliche Zeichnungsrichtlinie auf, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen ist.
§ 7 Aufgaben der Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und unter eigener Verantwortung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
(2) Bei Eigenbetrieben des Landes und der Stadtgemeinde Bremen entscheidet die Betriebsleitung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse. Bei Eigenbetrieben der Stadt Bremerhaven werden die personellen Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung durch Ortsrecht bestimmt.
(3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Eintragung des Eigenbetriebs ins Handelsregister. Sie hat das zuständige Mitglied des Senats und den Betriebsausschuss hierüber zu informieren.
(4) Die Betriebsleitung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des Eigenbetriebs gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(5) Die Betriebsleitung hat dem zuständigen Mitglied des Senats in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Bericht zu erstatten. In Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung hat sie über das zuständige Mitglied des Senats der Senatorin für Finanzen Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Bericht zu erstatten.
(1) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Betriebsausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe desselben Rechtsträgers und mit gleichartiger Aufgabe kann durch die Errichtungsgesetze ein gemeinsamer Betriebsausschuss zugelassen werden.
(Stand: 13.04.2022)
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