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GewOZuVO - Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 16. Dezember 1985
(GBl. 1985 S. 582; ... 25.01.2012 S. 65; 13.11.2012 S. 573 12; 20.11.2012 S. 604 12a; 03.06.2014 S. 267 14 Inkrafttreten; 22.03.2016 S. 245 16; 23.02.2017 S. 99 17; 05.02.2019 S. 54 19; 21.07.2020 S. 658 20 i.K.)
Gl.-Nr.: 7101-1
Es wird verordnet auf Grund von
Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden zur Ausführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung (GewO) und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 GewO hinsichtlich der Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus.
(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ausführung der in § 139b GewO genannten Bestimmungen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden übertragen sind bei der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Hohlraumbauten, deren Errichtung als untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme erfolgt.
(2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde im Sinne von § 139b Abs. 6 GewO für Unterkünfte, die der Bergaufsicht unterstehen.
Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Erlaubnisbehörden nach §§ 34c, 34f, 34h und 34i GewO.
Zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ausführung der in § 139b GewO genannten Bestimmungen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden übertragen sind, ist die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen die untere Verwaltungsbehörde. § 3 bleibt unberührt.
Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit sind zuständige Behörden im Sinne von
Die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und die Verwaltungsgemeinschaften sind zuständige Behörden im Sinne von
soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.
(1) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von
(Stand: 06.09.2023)
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