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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg -
Vom 27. Juni 2023
(GBl. Nr. 11 vom 30.06.2023 S. 229)
Der Landtag hat am 21. Juni 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg
Das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100, ber. S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "mit dem Sitz in Baden-Württemberg haben" ersetzt.
2. § 2 wird aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 1 werden nach dem Wort ", die" die Wörter "nach ihrer Satzung" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
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" § 5 Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2, § 81 Absatz 4, §§ 81a, 83 Absatz 2, § 83c Absatz 3, §§ 84c, 85a, 86b Absatz 1 und 2, §§ 86e, 86f Absatz 1 und 2, § 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 356 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Stiftungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist." |
5. § 6 wird aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt gefasst:
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" § 7 Ausnahme vom Gebot der Erhaltung des Grundstockvermögens
Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird." |
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird das Wort ". Die" durch die Wörter "; die Stiftung hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung zu führen; die" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsbehörde neben der Jahresrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. In diesem Fall soll sie von einer eigenen Prüfung der Jahresrechnung absehen."
8. § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Rückgriff auf die Zwangsmittel nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz ist nicht ausgeschlossen."
9. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Die Befugnis zur Vornahme notwendiger Maßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern, zu denen insbesondere die befristete Bestellung von Organmitgliedern gehört, richtet sich nach § 84c BGB." |
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "sind" ein Komma eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "ausschließlich" die Wörter "oder überwiegend" eingefügt.
11. § 14 wird aufgehoben.
12. In § 16 werden die Wörter "das Zusammenlegen" durch die Wörter "die Zulegung und Zusammenlegung" ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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"Auf Stiftungen des öffentlichen Rechts sind § 80 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, §§ 81, 81a, 82 Satz 2, §§ 82a, 83 Absatz 2, §§ 83a, 83b, 83c Absatz 1 und 2, §§ 84b, 84c, 85 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4, §§ 85a, 86 Nummer 1 bis 3, § 86a Nummer 1 und 2, §§ 86b, 86c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 86d, 86e Absatz 1, §§ 86f, 87, 87a Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3, §§ 87b, 87c Absatz 1 und 2 Satz 1 BGB sowie die §§ 5, 7 und 16 entsprechend anzuwenden." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 und 2 gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."
14. § 21 wird aufgehoben.
15. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter " § 81 Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Wörter " § 81 Absatz 1 Nummer 1 BGB" ersetzt.
16. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 05.03.2024)
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