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Regelwerk

Änderungstext

MVO - Meldeverordnung
Verordnung zur Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz

- Baden-Württemberg -

Vom 13. Oktober 2022
(GBl. Nr. 35 vom 11.11.2022 S. 525)



Artikel 1

Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des badenwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GBl. S. 853), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 913, 914) zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Wörter "Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund (ITZ-Bund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Bundesministerium des Innern" die Wörter "und für Heimat" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 23 Absatz 3 und 4" werden durch die Wörter " § 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung" wird die Angabe "(1. BMeldDÜV)" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter " § 23 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnen die speichernde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:
  1. Die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
  2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,
  3. Kennung der abrufenden Person,
  4. abrufende Dienststelle,
  5. Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden.
"(5) § 5 der 1. BMeldDÜV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen der Meldebehörde aus § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der 1. BMeldDÜV durch die speichernde Stelle wahrgenommen werden."

d) Die Absätze 6 - 8 werden

(6) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.

(7) Auf Verlangen haben die speichernde und die abrufende Stelle die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.

(8) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage von Absatz 7 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 6 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.

aufgehoben.

3. Nach § 4 werden folgende §§ 4a - 4d eingefügt:

" § 4a Automatisiertes Abrufverfahren zur elektronischen Anmeldung

(1) Bei Vornahme der elektronischen Anmeldung durch die meldepflichtige Person gemäß § 23a BMG hat diese die in § 18 Absatz 1 Satz 2 BMG genannten Daten an die Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der meldepflichtigen Person daraufhin die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 BMG gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren. Auf § 23a Absatz 1 Satz 4 BMG wird verwiesen. Die meldepflichtige Person verfährt anschließend gemäß § 23a Absatz 2 BMG. Im Übrigen gelten die Absätze 1, 3 und 4 des § 4 entsprechend. Der Umfang der im automatisierten Verfahren nach Satz 1 bereitzuhaltenden Daten bestimmt sich nach § 9 Absatz 1 der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. 2022 I S. 683) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Verpflichtungen der Meldebehörde aus § 40 Absatz 4 BMG werden durch die speichernde Stelle wahrgenommen. Auf die Absätze 1 und 3 des § 4d wird verwiesen.

§ 4b Automatisierter Abruf von Meldedaten durch öffentliche Stellen des Landes

(1) Die Meldebehörde hält anderen öffentlichen Stellen des Landes im Sinne von § 2 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I.S. 2097) im Inland unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung jederzeit Meldedaten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit. Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten für die abrufende Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(2) Die zulässigen Abrufdaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 BMG bestimmen sich nach § 5 Absatz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) in der Fassung vom 27. Juli 2021, (BGBl. I 2021 S. 3209). Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden dürfen in der Personensuche darüber hinaus die in § 5 Absatz 2 BMeldDAV genannten Daten übermittelt werden. Die zulässigen Abrufdaten in der freien Suche bestimmen sich nach § 8 Absatz 1 BMeldDAV. Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden dürfen in der freien Suche darüber hinaus die in § 8 Absatz 2 BMeldDAV genannten Daten übermittelt werden.

(3) Zusätzlich zu den nach Bundesrecht zulässigen Abrufdaten dürfen öffentliche Stellen des Landes zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens folgende Daten abrufen:

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