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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Oktober 2022
(GBl. Nr. 34 vom 21.10.2022 S. 517)
Der Landtag hat am 12. Oktober 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
Das Landesverfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Zur Auskunft nach Absatz 1 bis 3 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland eine Niederlassung haben oder den Dienst erbringen oder daran mitwirken."
b) In Absatz 8 Satz 2 wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 5 bis 9.
2. § 5c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, Telemediendienste oder beides erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes sowie nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt werden. | "Soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, Telemediendienste oder beides erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes sowie nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes erhobenen Daten verlangt werden." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind aktenkundig zu machen. | "(4) Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 veranlassen, sind aktenkundig zu machen." |
c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Zur Auskunft nach Absatz 1 und 3 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland eine Niederlassung haben oder den Dienst erbringen oder daran mitwirken."
d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8
3. In § 6 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe " § 5b Abs. 4 und 5" durch die Wörter " § 5b Absatz 5 und 6" ersetzt.
4. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
5. In § 16c Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
6. § 16h wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Geheime Beratungen," die Wörter "Öffentliche Sitzung," eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Gremium tagt mindestens einmal im Jahr auch öffentlich. Einzelheiten hierzu regelt das Parlamentarische Kontrollgremium in seiner Geschäftsordnung."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 2
Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 159), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" durch die Wörter "bei dem Bundesarchiv" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" durch die Wörter "an das Bundesarchiv" ersetzt.
2. In § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, 9 und 18 wird jeweils das Wort "Geschlecht" durch das Wort "Geschlechtseintrag" ersetzt.
3. In § 16 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Namens," die Wörter "des Vornamens, des Geschlechtseintrages," eingefügt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Änderungen des Namens," die Wörter "des Vornamens, des Geschlechtseintrages," eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Änderungen des Namens," die Wörter "des Vornamens, des Geschlechtseintrages," eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 19" durch die Wörter " § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 19 und Absatz 4 Nummer 1" ersetzt und nach dem Wort "Daten" die Wörter "der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 24.10.2022)
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