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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 26. April 2022
(GBl. Nr. 15 vom 29.04.2022 S. 237)
Der Landtag hat am 6. April 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 (GBl. S. 173), die zuletzt durch Gesetz vom 26. Mai 2020 (GBl. S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 26 Absatz 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.
2. In Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahlberechtigte" die Wörter ", der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat" eingefügt.
3. Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 wird
Die erste Sitzung wird vom Alterspräsidenten einberufen und geleitet.
aufgehoben.
4. Artikel 63 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Nach Maßgabe eines Gesetzes können die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und deren Verkündung in elektronischer Form vorgenommen werden."
5. Nach Artikel 92 wird folgender Artikel 92a eingefügt:
"Artikel 92a
Die Anwesenheit im Rahmen von Beschlussfassungen nach dieser Verfassung umfasst die Teilnahme in elektronischer Form. Näheres kann in der Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums bestimmt werden."
Artikel 2
Änderung des Landtagswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (GBl. S. 1049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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" § 1 Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl
(1) Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen, die nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden. (2) Von den Abgeordneten werden 70 nach Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen (Kreiswahlvorschläge) und die übrigen nach Wahlvorschlägen im Land (Landeslisten) gewählt. (3) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Wahlkreisbewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis und nur ohne einen Ersatzbewerber vorgeschlagen werden. (4) Parteien können in einer Landesliste Listenbewerber vorschlagen. Für jeden Listenbewerber kann ein Listenersatzbewerber vorgeschlagen werden. Jede Partei kann nur eine Landesliste vorschlagen. (5) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlags und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste." |
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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" § 2 Wahl in den Wahlkreisen und nach Landeslisten; Verteilung der Abgeordnetensitze
(1) In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme ein Abgeordneter direkt gewählt. Gewählt ist der Wahlkreisbewerber, der die meisten Erststimmen erreicht hat (Direktmandat). Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. (2) Für die Verteilung der nach den Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Nicht berücksichtigt werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Einzelbewerber abgegeben haben oder für einen erfolgreichen Wahlkreisbewerber, der von einer Partei vorgeschlagen ist, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat oder für die keine Landesliste zugelassen ist. (3) Die 120 Abgeordnetensitze werden auf die Landeslisten im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 ermittelten Zweitstimmenzahl im Land nach der parteiübergreifend absteigenden Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der auf die jeweiligen Parteien entfallenen gültigen Zweitstimmen durch ungerade Zahlen in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der Zahl eins, ergibt. Haben Einzelbewerber oder Parteien, die nicht mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben oder für die keine Landesliste zugelassen ist, Direktmandate erlangt, so werden entsprechend weniger Sitze verteilt. Beim letzten zu vergebenden Sitz entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. (4) Von der für jede Landesliste nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen erlangten Direktmandate abgezogen. In den Wahlkreisen erlangte Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Zahl übersteigen (Überhangmandate). (5) Stehen einer Partei nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze zu, als ihre Wahlkreisbewerber Direktmandate erlangt haben, so werden die weiteren Sitze aus der Landesliste der Partei in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt (Listenmandate). Bewerber, die in einem Wahlkreis direkt gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. |
(Stand: 05.05.2022)
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