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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2022
- Baden-Württemberg -
Vom 22. Dezember 2021
(GBl. Nr. 43 vom 30.12.2022 S. 1009)
Der Landtag hat am 17. Dezember 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Privatschulgesetzes
In § 18 Absatz 2 a Satz 2 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83) geändert worden ist, wird die Angabe "13" durch die Angabe "15" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des ForstBW-Gesetzes
§ 15 Absatz 3 des ForstBW-Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 169), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 421, 425) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Forst Baden-Württemberg im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags." |
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 182, 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt Besoldungsgruppe a 7 wird das Amt "Polizeimeister1)" gestrichen.
2. Im Abschnitt Besoldungsgruppe a 8 wird bei der Amtsbezeichnung "Polizeiobermeister" der Fußnotenhinweis "1)" angefügt.
3. Im Abschnitt Besoldungsgruppe a 13 bei der Amtsbezeichnung "Lehrer1)" wird dem Funktionszusatz "- mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik" folgender Funktionszusatz vorangestellt: "- mit der Befähigung für das Lehramt Sekundarstufe I".
4. Im Abschnitt Besoldungsgruppe a 15 wird nach der Amtsbezeichnung "D i r e k t o r" in einer neuen Zeile folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:
"Direktor8) als naturwissenschaftlichtechnischer Leiter des Kriminaltechnischen Instituts beim Landeskriminalamt und zugleich Leiter eines wissenschaftlichen Fachbereichs beim Kriminaltechnischen Institut".
Artikel 4
Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes Baden-Württemberg
§ 5 des Beteiligungsfondsgesetzes Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 944), das durch das Gesetz vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Dem Beteiligungsfonds werden im Haushaltsjahr 2022 einmalig 990.700 000 Euro entnommen."
2. Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021
Das Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 vom 19. März 2020 (GBl. S. 177) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift und in § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 7 Absatz 2 und Absatz 3, § 8 Absatz 1 und 2, § 11, § 12 Satz 1 und § 13 wird die Zahl "2021" jeweils durch die Zahl "2022" ersetzt.
2. In § 2 wird die Angabe "16. Mai 2021" durch die Angabe "15. Mai 2022" ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 werden
Sie teilen die Übernahme dem Statistischen Landesamt und dem Landkreis, dem sie angehören, bis spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verbindlich mit. Maßgebend sind die vom Statistischen Landesamt mit Stand vom 31. Dezember 2019 festgestellte amtliche Einwohnerzahl sowie der Status als Große Kreisstadt am 31. Dezember 2019.
aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils die Zahl "2021" durch die Zahl "2022" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1851)" die Wörter", das durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist," eingefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "43.800 000 Euro" durch die Angabe "44.372 500 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "14.256 000 Euro" durch die Angabe "14.442 337 Euro", die Angabe "4.320 000 Euro" durch die Angabe "4.376 466 Euro" und die Angabe "25.224 000 Euro" durch die Angabe "25.553 697 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "16. Mai 2021" jeweils durch die Angabe "15. Mai 2022" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "1. Juni 2021" durch die Angabe "1. Juni 2022", die Angabe "30.660 000 Euro" durch die Angabe "31.060 750 Euro", die Angabe "30. Juni 2020" durch die Angabe "30. Juni 2021", die Wörter " § 5 Absatz 2 Nummer 2 ZensG 2021" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 Nummer 2 ZensG 2022" und die Angabe "16. Mai 2021" durch die Angabe "15. Mai 2022" ersetzt.
6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten. Diese Regelung gilt nur, wenn der Zensusstichtag durch Bundesrecht verschoben wird."
7. In
(Stand: 12.01.2023)
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