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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 2. Dezember 2020
(GBl. Nr. 44 vom 11.12.2020 S. 1095)



Der Landtag hat am 2. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2020 (GBl. S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"In der Satzung kann die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten vorgesehen werden. Dabei sind Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren zu treffen. Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet."

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:
  1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
    1. über den Anwendungsbereich § 2,
    2. über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, Abs. 4 mit der Maßgabe, dass Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, und Abs. 5 sowie §§ 4, 5 und 7 bis 15,
    3. über das Steuergeheimnis §§ 30 bis 31b mit folgenden Maßgaben:
      aa) bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
      bb) die Entscheidung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
    4. über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
    1. über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
    2. über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,
    3. über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
    4. über die Haftung §§ 69 und 70 sowie § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
  3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
    1. über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, § 87a Abs. 1 bis 5, §§ 88 bis 93, 95, § 96 Abs. 1 bis 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117 Abs.1, 2 und 4,
    2. über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133,
  4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
    1. über die Erfassung der Steuerpflichtigen § 134 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Erhebung bei Bedarf durchgeführt werden kann, der Umfang der Erhebung auf die für die Erhebung und Bemessung der Abgaben erforderlichen Angaben beschränkt ist und auf die Erhebung vor ihrer Durchführung hingewiesen wird, §§ 135, 136 und § 138 Abs.1 und 3,
    2. über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 143, 145 und 146, § 147 Abs. 1 bis 5, §§ 148 und 149, § 150 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 mit der Maßgabe, dass § 87a Abs. 1 bis 5 der Abgabenordnung nur anwendbar ist, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer Satzung die Erklärung elektronisch übermittelt werden darf, Abs.2 bis 5, §§ 151 und 152 sowie § 153 Abs. 1 und 2,
    3. über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, § 157 mit der Maßgabe, dass ein Bescheid über eine Abgabe für einen bestimmten Zeitabschnitt bestimmen kann, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe nicht ändern, und von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern ist, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgabe ändert, §§ 158 bis 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3, Abs.3 a mit der Maßgabe, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet und an Stelle des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs.5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 171 Abs.4 und 6 bis 14, § 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung findet, § 173, § 174 mit der Maßgabe, dass die Vorschrift nur für kommunale Steuern gilt, §§ 175 bis 177, 191 bis 194, § 195 Satz 1 und §§ 196 bis 203,
  5. aus dem Fuenften Teil - Erhebungsverfahren -

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