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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 11. Februar 2020
(GBl. Nr. 3 vom 29.02.2020 S. 25)



Der Landtag hat am 5. Februar 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 159), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1552, 1556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
LSÜG - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheimschutzes
" LSÜG - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "(Wiederholungsüberprüfung)" ein Komma und die Wörter "sowie den Schutz von Verschlusssachen" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "überstaatlicher" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatlicher" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Verschlußsachengrade" durch das Wort "Verschlusssachengrade" sowie das Wort "Verschlußsachengraden" durch das Wort "Verschlusssachengraden" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "bereits" die Wörter "vor weniger als fünf Jahren" eingefügt und das Wort "durchgeführt" wird durch die Wörter "abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der volljährige Ehegatte oder Partner, mit dem die betroffene Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartner), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 einbezogen werden. "In die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 soll einbezogen werden:
  1. der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,
  2. der Lebenspartner der betroffenen Person oder
  3. der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte)."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Ehegatten oder Lebenspartners" durch die Wörter "dieser Person" ersetzt.

cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person."

dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "oder die eheähnliche Gemeinschaft" werden gestrichen.

bbb) Nach dem Wort "ein" werden die Wörter "oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung" eingefügt.

ccc) Nach dem Wort "Stelle" wird das Wort "unverzüglich" eingefügt.

ddd) Die Wörter "des Ehegatten oder des Lebenspartners" werden durch die Wörter "der Person im Sinne des Satzes 1" ersetzt.

ee) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners. "Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit des Ehegatten oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Dieses Gesetz gilt nicht" werden durch die Wörter "Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "ausschließlich" gestrichen.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Sicherheitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person sich nur kurzzeitig in einem Sicherheitsbereich oder in einer sicherheitsempfindlichen Stelle aufhalten soll und durch eine fachkundige überprüfte Person ständig begleitet wird."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen" durch die Wörter "eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. bei den im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes die Partei selbst, "2. die im Landtag vertretene politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,"

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