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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zum Neuerlass des Gesetzes über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 18. Juli 2019
(GBl. Nr. 16 vom 31.07.2019 S. 329)



Der Landtag hat am 17. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
KurorteG - Kurortegesetz
Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 20 Satz 3 Nummer 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 185) geändert worden ist, werden die Worte "Kneippheilbädern, Kneippkurorten, Orten mit Heilquellen- oder Moor(Peloid)-Kurbetrieb" durch die Worte "Kneipp-Heilbädern, Kneipp-Kurorten, Orten mit Heilquellen-, Moor (Peloid)- oder Sole-Kurbetrieb" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten vom 14. März 1972 (GBl. S. 70) außer Kraft.

ID 191609

ENDE

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