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Regelwerk

Änderungstext

PolSG2020 - Polizeistrukturgesetz 2020
Gesetz zur Umsetzung der Polizeistruktur 2020

- Baden-Württemberg -

Vom 26. März 2019
(GBl. Nr. 8 vom 05.04.2019 S. 93)



Artikel 1
Veränderungen bei der Landespolizei, Aufgabenübergang

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Übergangsregelungen für Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen sowie für die Beauftragten für Chancengleichheit

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des geltenden Rechts

1. § 76 Absatz 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2017 (GBl. S. 631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "die Landkreise Calw, Enzkreis und Karlsruhe sowie die Stadtkreise Karlsruhe und Pforzheim" durch die Wörter "der Landkreis Karlsruhe und der Stadtkreis Karlsruhe" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter "die Landkreise Bodenseekreis, Konstanz, Ravensburg und Sigmaringen" durch die Wörter "die Landkreise Konstanz, Rottweil, Tuttlingen und Schwarzwald-Baar-Kreis" ersetzt.

c) In der bisherigen Nummer 9 werden die Wörter "und Tübingen" durch die Angabe ", Tübingen und Zollernalbkreis" ersetzt.

d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 und 10 eingefügt:

aa) "9. Pforzheim
die Landkreise Calw, Enzkreis und Freudenstadt sowie der Stadtkreis Pforzheim;"

bb) "10. Ravensburg
die Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen;"

e) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12.

f) Die bisherige Nummer 11

11. Tuttlingen
die Landkreise Freudenstadt, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Zollernalbkreis;

wird aufgehoben.

g) Die bisherige Nummer 12 wird die Nummer 13.

2. § 4 Absatz 2 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst vom 11. Februar 2016 (GBl. S. 165) wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. die den Schutzpolizeidirektionen der regionalen Polizeipräsidien jeweils nachgeordneten Polizeireviere und Organisationseinheiten,"

3. Artikel 2 § 6 Absatz 3 des Polizeistrukturreformgesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233) wird aufgehoben.

Artikel 4
Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 2 § 3 und Artikel 3 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ID 190792

ENDE

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