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Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Dezember 2018
(GBl. Nr. 22 vom 31.12.2018 S. 1561)
Der Landtag hat am 12. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kirchensteuergesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs
§ 15 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2017 (GBl. S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "788 000" durch die Angabe "865 000" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird die Angabe "5.370 000" durch die Angabe "5.180 000" ersetzt.
b) In Nummer 14 wird die Angabe "4.647 000" durch die Angabe "4.669 000" ersetzt.
c) In Nummer 16 wird die Angabe "3.481 000" durch die Angabe "3.489 000" ersetzt.
d) In Nummer 19 wird die Angabe "4.132 000" durch die Angabe "4.168 000" ersetzt.
e) In Nummer 38 wird die Angabe "2.746 000" durch die Angabe "2.806 000" ersetzt.
f) In Nummer 42 wird die Angabe "4.506 000" durch die Angabe "4.647 000" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
§ 39 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1549) geändert worden ist, wird folgender Absatz 37 angefügt:
"(37) Der Finanzausgleichsmasse a werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen."
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 190014
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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