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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Dezember 2018
(GBl. Nr. 22 vom 31.12.2018 S. 1552)
Der Landtag hat am 12. Dezember 2018 das folgende Gesetzbeschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
Das Landesverfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (GBl. 2006, S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2017 (GBl. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Inhaltsübersicht wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
≫Abschnitt 1
Organisation und Aufgaben≪
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ≫Ländern≪ durch das Wort ≫Länder≪ ersetzt.
3. Nach § 4 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
≫Abschnitt 2
Befugnisse und Datenverarbeitung≪
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz | ≫ § 5 Allgemeine Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz≪ |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ≫Informationen≪ die Wörter ≫einschließlich personenbezogener Daten≪ eingefügt sowie der Punkt durch ein Komma ersetzt und der Halbsatz ≫soweit nicht besondere Regelungen entgegenstehen.≪ angefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 8 und 13 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 14 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes . | ≫Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat.≪ |
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
≫ § 5a Erhebung personenbezogener Daten mit nachrichtendienstlichen Mitteln
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauenspersonen, Verdeckt arbeitenden Bediensteten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden (nachrichtendienstliche Mittel). Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffung regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Innenministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten und sonstige Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn tat sächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass
(3) Die Erhebung nach Absatz 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen durch Auskunft nach § 9 Absatz 3 gewonnen werden können. Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
(4) Bei Erhebungen nach Absatz 2, die das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes beschränken oder einer solchen Beschränkung in ihrer Art und Schwere gleichkommen, ist der Eingriff nach seiner Beendigung dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. § 12 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe von § 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.≪
6. Die bisherigen §§ 5a bis 5c werden die § § 5b bis 5d.
7. Der neue § 5b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5b Einholen von Auskünften bei nicht-öffentlichen Stellen | ≫ § 5b Auskunftsersuchen bei Kreditinstituten, Luftfahrtunternehmen und Post-, Telekommunikations- und Telemediendienstleistern≪ |
(Stand: 26.04.2021)
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