Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 28. November 2017
(GBl. Nr. 24 vom 07.12.2017 S. 624)
Der Landtag hat am 15. November 2017 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes
Das Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1, ber. S. 596, 1993 S. 155), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Oktober 2016 (GBl. S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "23, 25 bis" gestrichen.
2. In § 20 Absatz 5 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" und die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Polizeivollzugsdienst kann die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 und 3 angefertigten Bildaufzeichnungen auch automatisch auswerten. Die automatische Auswertung darf nur auf das Erkennen solcher Verhaltensmuster ausgerichtet sein, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten."
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 5 bis 9.
c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "3 und Absatz 6" durch die Angabe "4 und 7" ersetzt.
d) Im neuen Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "Tonaufzeichnung" die Wörter "sowie die automatisierte Auswertung" eingefügt.
e) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Für die erhobenen Daten nach Absatz 4 gilt Absatz 7 mit der Maßgabe, dass diese spätestens nach 60 Sekunden automatisch zu löschen sind und jede über das Erheben hinausgehende Verarbeitung ausgeschlossen ist, sofern nicht zuvor die Voraussetzungen des § 21 Absatz 5 vorliegen. | "(9) Für die erhobenen Daten nach Absatz 5 gilt Absatz 8 mit der Maßgabe, dass diese spätestens nach 60 Sekunden automatisch zu löschen sind und jede über das Erheben hinausgehende Verarbeitung ausgeschlossen ist, sofern nicht zuvor die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen." |
4. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
" § 23b Überwachung der Telekommunikation
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann ohne Wissen der betroffenen Person die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen,
Datenerhebungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sonst die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf ohne Wissen der betroffenen Person in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von ihr genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 ist sicherzustellen, dass
(Stand: 28.08.2023)
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